Lohnabrechnung: Arbeiter in Abschiebehaft genommen
Bei einer Baustellenkontrolle machte der Mann keine bzw. falsche Angaben zu seiner Person. Daraufhin wurde er in Abschiebehaft genommen und 4 Monate später abgeschoben. Die dadurch entstandenen Kosten von 8.500 € sollte der Arzt zahlen, wogegen dieser klagte. Er habe dem Mann geglaubt, dass er Student der Lebensmittelchemie sei. Es sei ihm unangenehm gewesen, nach Papieren zu fragen, weil sich darin gerade gegenüber Ausländern Misstrauen äußere. Außerdem habe die Beschäftigung nur 2,5 Stunden gedauert.
Lohnabrechnung: Arzt muss Kosten für die Abschiebung tragen
Die Entscheidung: Nach § 66 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz haftet der Arbeitgeber für die Kosten der Abschiebung, wenn er einen Ausländer unerlaubt als Arbeitnehmer beschäftigt, und zwar auch bei sehr geringfügigen Beschäftigungen. Der Moldawier war Arbeitnehmer des Arztes, weil er von diesem eingewiesen worden war und dessen Reinigungsmittel benutzte. Der Arzt hatte seine Sorgfaltspflicht verletzt, als er den Mann ohne Prüfung der Aufenthaltserlaubnis beschäftigte. Der Arzt musste daher die Abschiebekosten tragen (OVG Berlin-Brandenburg, 6.2.2008, 2 B 16/07).
Lohnabrechnung: Prüfen Sie immer die Arbeitspapiere
Fazit: Auch wenn Sie einen Ausländer nur kurz und nur einmalig beschäftigen wollen, sollten Sie vorher seine Arbeitspapiere prüfen. Eine unzulässige Diskriminierung im Sinne des AGG ist damit nicht gegeben.