Gehaltsumwandlung auch nach Eingang der Lohnpfändung umwandeln
Die Antwort: Diese Frage lässt sich leider nicht eindeutig beantworten. Gemäß § 829 Abs. 1 ZPO darf der Mitarbeiter über gepfändete Beträge nicht mehr verfügen. Die Vereinbarung einer Gehaltsumwandlung ist aber keine Verfügung des Mitarbeiters, sondern eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags. Von daher müsste es möglich sein, die Gehaltsumwandlung auch noch nach Eingang der Lohnpfändung zu vereinbaren.
Wann eine Gehaltsumwandlung bei Lohnpfändung sittenwidrig ist
Andererseits kann die Vereinbarung einer Gehaltsumwandlung sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn der Mitarbeiter sich dadurch vorsätzlich der Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern entzieht (BAG, 17.2.1998, 3 AZR 611/97). Um Haftungsrisiken zu vermeiden, sollten Sie sich daher eher nicht auf die Gehaltsumwandlung einlassen.