Lohnabrechnung: Schöffin klagte auf Zeitgutschrift
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin, auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD-VKA Anwendung findet, nahm am 1.6.2006 von 8.30 bis 15.00 Uhr ihr Amt als Schöffin wahr. Sie arbeitete in Gleitzeit - von 7.30 bis 15.30 Uhr. Die Kernarbeitszeit war von 9.00 bis 14.00 Uhr. Nur diese Kernarbeitszeit schrieb ihr der Arbeitgeber gut. Sie klagte auf die volle Zeitgutschrift – und verlor.
Lohnabrechnung: Zeitgutschrift nur für die Kernarbeitszeit
Das Urteil: § 29 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) verpflichtet Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Zuständigkeitsbereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) nur dazu, eine Gutschrift für die in die Kernarbeitszeit fallende Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter vorzunehmen (BAG, 22.1.2009, 6 AZR 78/08).
Lohnabrechnung: Lohnfortzahlung bei unverschuldetem Fortbleiben
Fazit: Können Beschäftigte ohne ihr Verschulden für eine relativ kurze Zeit nicht zur Arbeit kommen, regelt § 616 BGB, dass die Arbeitnehmer trotzdem ihren Lohn erhalten. § 29 TVöD konkretisiert § 616 BGB. Die Richter haben entschieden, dass beim Amt als ehrenamtlicher Richter nur die Kernarbeitszeit unter § 616 BGB und § 29 TVöD fällt. Mehr müssen Sie also auch nicht zahlen – auch als privater Arbeitgeber.