Viele Arbeitgeber haben in den Arbeitsverträgen mit ihren Arbeitnehmern eine Regelung, ähnlich wie diese:
"Die Zahlung der Weihnachtsgratifikation erfolgt zusammen mit dem Novembergehalt. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass der Mitarbeiter am 30.11. des Jahres in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis steht. Ein Aufhebungsvertrag steht einer Kündigung gleich. Besteht das Beschäftigungsverhältnis noch nicht das ganze Jahr, so wird die Gratifikation zeitanteilig gewährt. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres durch Kündigung durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber oder durch Aufhebungsvertrag endet."
Lohnabrechnung - Weihnachtsgeld: Rückzahlungsklausel benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen
Der Haken an der Sache: Eine solche Rückzahlungsklausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Denn auch im Fall von betriebsbedingten Kündigungen geht hier der Weihnachtsgeldanspruch verloren beziehungsweise muss der Arbeitnehmer gezahltes Weihnachtsgeld zurückzahlen (LAG München, Urteil vom 26. Mai 2009, Az. 6 Sa 1135/08). Die LAG-Richter lehnen sich hierbei an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.1.2007 (Az. 9 AZR 482/06), in der die BAG-Richter eine unangemessene Benachteiligung bei einer Rückzahlungsvereinbarung für vom Arbeitgeber gezahlte Fortbildungskosten vorsieht, die auch bei einer betriebsbedingten Kündigung greift.
Lohnabrechnung - Weihnachtsgeld: Klausel zur Rückzahlung ist unwirksam
Fazit für Sie als Arbeitgeber: Die Aufnahme einer Klausel in einen Formulararbeitsvertrag, wonach ein Arbeitnehmer auch im Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Sie als Arbeitgeber Weihnachtsgeld oder von Ihnen gezahlte Fortbildungskosten zurückzahlen muss, ist unwirksam. Deshalb:
- Eine Rückzahlungsklausel ist grundsätzlich nur zulässig, wenn Sie als Arbeitgeber ein begründetes Interesse an der Erstattung der Kosten haben.
- Das ist in der Regel nur bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers der Fall und gerade nicht bei einer Kündigung durch Sie (etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn es sich um eine berechtigte verhaltens- oder personenbedingte Kündigung handelt).
- Schreiben Sie deshalb in die Rückzahlungsvereinbarung, dass der Mitarbeiter zur Zahlung verpflichtet ist, wenn „das Arbeitsverhältnis durch den Mitarbeiter selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitgeber beendet wird“. Diese Formulierung ist wirksam. Fehlt die Eingrenzung hingegen, geht die Rückzahlungsklausel ins Leere.