Ein Teil der Sachleistung ist damit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt aber nicht, wenn die Mitarbeiter ihr Urlaubsgeld auf Wunsch in einen Warengutschein umwandeln können. In diesem Fall bleibt die Zuwendung eine Geldleistung, auf die Sie den Rabattfreibetrag nicht anwenden dürfen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.3.2008 (AZ: VI R 6/05) hervor.
Das oberste deutsche Finanzgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Möbelhaus es seinen Mitarbeitern freistellte, das Urlaubsgeld ganz oder teilweise als Warengutschrift in Anspruch zu nehmen. Entschied sich ein Beschäftigter für die Gutschrift, konnte er sie bis zum Ende des jeweiligen Jahres in allen Filialen des Unternehmens einlösen. Eine Barauszahlung war dann nicht mehr möglich. Bei der Abrechnung der Warengutschriften berücksichtigte das Möbelhaus den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € pro Mitarbeiter und Kalenderjahr.
Diese Praxis beanstandete ein Lohnsteuer- Außenprüfer – zu Recht, wie der BFH nun entschied. Die auf Grund der Gutschriften überlassenen Sachleistungen zählten in voller Höhe zum steuerund sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Das Urlaubsgeld wird nicht zur Sachleistung, wenn der Mitarbeiter die Wahl hat, ob er es als Geld- oder Sachleistung in Anspruch nehmen möchte. Die Voraussetzung für den Rabattfreibetrag sei aber das Vorliegen einer Sachleistung.
So bleiben Sachbezüge steuerfrei
Erhalten Ihre Mitarbeiter vergünstigt oder kostenfrei Sachleistungen Ihres Unternehmens, ist dieser Vorteil nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei, wenn
1. es dabei um Waren oder Dienstleistungen geht, die Sie nicht überwiegend für Ihre Mitarbeiter herstellen, vertreiben oder erbringen, Achtung: Es muss sich aber, wie auch obiges Urteil zeigt, um Sachleistungen handeln. Möglich ist auch eine Entgeltumwandlung. Dann darf der Mitarbeiter aber nicht die Wahl haben, ob er Barlohn oder die Sachleistung in Anspruch nimmt. Vielmehr muss er bereits im Arbeitsvertrag verbindlich auf einen Teil seines Entgelts verzichten, um dafür die entsprechende Sachleistung zu erhalten.
Im oben genannten Fall hätte das bedeutet, dass die Umwandlung des Urlaubsgeldes in Warengutscheine für die Mitarbeiter im Arbeitsvertrag vereinbart worden wäre.
2. ihr Bezug nicht pauschal versteuert wird und
3. der Wert nicht 1.080 € im Kalenderjahr übersteigt.
Achtung: Auch wenn der Wert der Sachleistung den Betrag von 1.080 € übersteigt, dürfen die Mitarbeiter den Rabattfreibetrag in Anspruch nehmen.
Der übersteigende Teil ist dann allerdings steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Sozialversicherungsfrei sind diese Rabatte außerdem nach § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), wenn sie lohnsteuerfrei sind und zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden.