Antwort: Es gibt immer wieder Situationen, bei denen Entgelt oder Entgeltbestandteile einem Mitarbeiter nicht unmittelbar zufließen. Beispielsweise weil – wie in Ihrem Fall - eine Erfolgsbeteiligung im Betrieb verbleibt, um sich weiter zu vermehren.
Solche Gestaltungen machen Ihnen das Leben bei der Entgeltabrechnung nicht ganz einfach. Schließlich müssen Sie nun entscheiden, ob und wann Sie die Lohnsteuer für diese Entgeltbestandteile berechnen und abführen. Die folgende Übersicht hilft weiter:
Mitarbeiter verfügt über das Geld – und damit wird nach dem Zuflussprinzip Lohnsteuer fällig wenn ... | Mitarbeiter verfügt (noch nicht) über das Geld – und damit wird nach dem Zuflussprinzip keine Lohnsteuer fällig wenn ... |
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... der Arbeitslohn im Interesse des Arbeitnehmers im Unternehmen verbleibt. Zum Beispiel als Darlehen für den Arbeitgeber... der Arbeitslohn im Betrieb verbleibt, der Arbeitnehmer aber immer darüber verfügen kann | .. der Arbeitnehmer eine Gewinnbeteiligung erhält, die ihm zwar gutgeschrieben wird, die aber als Erfolgsbeteiligung im Unternehmen verbleibt. Erst bei der tatsächlichen Auszahlung als einmalige Zuwendung berechnen Sie die Lohnsteuer und führen Sie ab.... wenn Sie den Lohn wegen offen Schadenersatzforderungen oder aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten nicht auszahlen. |
Achtung Sozialversicherung:
Bei der Lohnsteuer kommt es also immer auf das Zuflussprinzip an. Das besagt: Lohn zugeflossen = Lohnsteuer. Lohn nicht zugeflossen = keine Lohnsteuer. Anders sieht das bei der Sozialversicherung aus. Hier gilt das so genannte Anspruchsprinzip:
Anspruchsprinzip heißt:
Die Beitragspflicht tritt immer dann ein, wenn der Anspruch eines Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Im Klartext: Bereits der Anspruch auf ein Arbeitsentgelt löst Beitragspflicht aus – und nicht erst die tatsächliche Auszahlung!
Ausnahme Einmalzahlungen: Hier gilt auch das Zuflussprinzip.