Was könnten wir da auszahlen?
Lohnsteuer: Wo bei Leiharbeitern die regelmäßige Arbeitsstätte liegt
Antwort: Leiharbeitnehmer werden in der Regel an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt. Sind sie für einen längeren Zeitraum an einen Kunden „ausgeliehen“, geht die Finanzverwaltung bislang davon aus, dass die regelmäßige Arbeitsstätte Ihres Mitarbeiters beim Kunden ist.
Lohnsteuer: Steuerfreies Gehaltsextra
Der BFH hat mit Urteil vom 10. 7. 2008, Az. VI R 21/07, entschieden, dass eine dauerhafte Tätigkeit bei einem Kunden alleine dort noch keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet. Hieraus folgt, dass die Tätigkeit beim Kunden als Auswärtstätigkeit (weil keine regelmäßige Arbeitsstätte) zu beurteilen ist. Damit können Sie die nachfolgenden Zahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten:
- Fahrten zum Kunden mit den tatsächlichen Kosten bzw. der Reisekostenpauschale von 0,30 € je gefahrenen Kilometer,wenn Ihr Mitarbeiter seinen privaten Pkw für diese Fahrten einsetzt.
- Verpflegungspauschalbeträge für die ersten 3 Monate
- Reisenebenkosten und evtl. Übernachtungskosten laut Einzelnachweis
Bei Nutzung eines Firmenwagens unterliegen die Fahrten zum Kunden nicht der zusätzlichen Versteuerung.
Lohnsteuer: Wann die steuerlichen Vorteile nicht gelten
Die genannten Vorteile gelten nicht, wenn
- Sie im Überlassungsvertrag mit dem Kunden keine zeitliche Befristung vereinbart haben. Sie finden dann üblicherweise die Formulierung „bis auf weiteres“ oder „mit dem Ziel der späteren Übernahme“ oder
- der Arbeitsvertrag mit Ihrem Kunden eine Klausel enthält, wonach der Arbeitnehmer allein zur Überlassung an die Firma X für dieses eine Projekt eingestellt wird und der Vertrag mit Ihnen mit Abschluss des Projekts automatisch endet.
In beiden Fällen muss der Leiharbeitnehmer nicht damit rechnen, bei anderen Tätigkeitsstellen eingesetzt zu werden. Somit ist er dauerhaft an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig und die oben genannten Vergünstigungen sind nicht mehr möglich.