Geben Sie in allen Meldungen (z. B. in der Jahresmeldung) für Mitarbeiter in der Gleitzone grundsätzlich das reduzierte Entgelt als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt an. Etwas anderes gilt nur, wenn der Mitarbeiter auf die Anwendung der Gleitzonenregelung bei der Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge verzichtet hat:
Alle Teilzeitkräfte mit einem Entgelt in der Gleitzone können erklären, dass ihre Beiträge zur Rentenversicherung nicht nach dem Gleitzonenentgelt, sondern nach ihrem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet werden (§ 163 Abs. 10 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch). Der Arbeitnehmer vermeidet auf diese Weise, dass sich seine Beiträge nach der reduzierten Bemessungsgrundlage rentenmindernd auswirken.
Minjob - Gleitzone - Die Folge dieses Verzichts:
In der Meldung geben Sie das ungeminderte Arbeitsentgelt als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt an.
Achtung:
Seine Erklärung kann der Mitarbeiter aber nur mit Wirkung für die Zukunft abgeben. Übt er mehrere Beschäftigungen im Unternehmen aus, kann er nur für alle Tätigkeiten einheitlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten.
An seine Erklärung bleibt der Minijobber für die Dauer seiner Beschäftigung(en) bei Ihnen gebunden.
Minijob - Gleitzone - Bitte beachten Sie:
In Jahresmeldungen, Abmeldungen und Unterbrechungsmeldungen füllen Sie das Kennzeichen „Entgelt in der Gleitzone“ mit einer der folgenden Schlüsselziffern aus:
- „0“, wenn der Mitarbeiter entweder kein Entgelt innerhalb der Gleitzone erzielt oder auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung verzichtet.
- „1“, wenn der Mitarbeiter in sämtlichen Entgeltabrechnungszeiträumen ein Gleitzonenentgelt zwischen 400,01 und 800 € erzielt hat.
- „2“, wenn der Mitarbeiter schwankendes Arbeitsentgelt erzielt hat, die Meldung also Zeiträume umfasst, in denen der Midijobber mit seinem Entgelt innerhalb der Gleitzone lag, und Zeiträume, in denen er mehr als 800 € oder weniger als 400 € erzielt hat.