Mit Schreiben vom 22.08.2011(Az. IV C 5 – S-2378 / 11 / 10002) stellt das BMF klar:
Für die Übermittlung ist, „nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung“, ein Zertifikat nötig, damit Sie sich bei der Datenübermittlung authentifizieren können.
Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat beantragen Sie auf dem ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de).
Es gibt eine Ausnahme von der Regel:
Angenommen, Sie beschäftigen in Ihrem Privathaushalt eine 400-Euro-Kaft. In diesem Fall sind Sie – zumindest im Privatleben – ein Arbeitgeber „ohne maschinelle Lohnabrechnung“. In diesem Fall dürfen Sie für Ihre Haushaltshilfe anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auch eine manuelle Lohnsteuerbescheinigung erstellen.
Wichtig:
Denken Sie daran, dass Sie für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2012 sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer (z. B. Grenzgänger) erstellen müssen.
Die jeweilige Bescheinigung richtet sich nach den beigefügten Vordruckmustern (Anlagen 1 und 2).
Tipp:
Auch für Arbeitnehmer, für die Sie die die Lohnsteuer ausschließlich nach
§40 EStG (Pauschalierung in besonderen Fällen, z. B. bei Steuernachzahlungen in einer größeren Zahl von Fällen),
§ 40a EStG (kurzfristig Beschäftigte),
§ 40 b (Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen)
brauchen Sie keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.
Apropos Pauschalierung:
„Wie hoch muss der Privatanteil der Fahrten sein, damit sich die 1-%-Methode für einen Dienstwagenfahrer lohnt?“, wollte eine Leserin wissen.
Grundsätzlich kommt es natürlich immer auf den Einzelfall an. Die Faustregel aber besagt: Je teurer das Auto und je höher der Privatnutzungsanteil, um so vorteilhafter die 1-%-Methode. Andersherum: Ein nur wenig privat genutztes Firmenfahrzeug ist für den Arbeitnehmer deutlich billiger, wenn er sich die Mühe macht und Fahrtenbuch führt. Dann werden schließlich nur die echten Kosten der Privatnutzung zugerechnet.
Was heißt „hoher Privatnutzungsanteil?“
Hierzu ein Beispiel:
Der Arbeitnehmer nutzt einen PKW mit einem Bruttolistenpreis von 48.000 €. Dem Arbeitgeber erwachsen bei einer Jahresfahrleistung von 25.000 Kilometer laufende Kosten (Benzin, Wartung, Versicherung, Steuer) in Höhe von 5.500 € pro Jahr.
Kosten des Fahrzeugs | 48.000 € |
Laufende Kosten | 5.500 € |
Abschreibung linear (1/6 vom Anschaffungspreis) | 8.000 € |
Summe der Betriebsausgaben beim Arbeitgeber | 13.500 € |
Bewertung der PKW-Privatnutzung:
Bruttolistenneupreis | 48.000 € |
Geldwerter Vorteil 1% monatlich | 480 € |
Summe der Einnahmen beim Arbeitnehmer jährlich (12 x 480 €) | 5.760 € |
Die Anwendung der Pauschalierung führt damit in diesem Fall zu einem Privatanteil von 42,67% (= 5.760 € / 13.500 €).
Also: Liegt der Privatnutzungsanteil bei über 40 %, lohnt sich das Führen des Fahrtenbuchs in der Regel nicht mehr.