Schritt 1: Gewöhnliche Forderung oder Unterhaltsforderung?
Bevor Sie mit der eigentlichen Berechnung beginnen, müssen Sie feststellen, ob es bei der vorliegenden Pfändung um eine gewöhnliche Geldforderung (z. B. aus Möbelkauf oder Miete) geht oder um eine Unterhaltsforderung (z. B. des früheren Ehepartners). Bei Unterhaltsforderungen sind im Ergebnis höhere Beträge pfändbar.
Schritt 2: Die pfändbare Bruttovergütung
Dann ermitteln Sie die Bruttovergütung des Mitarbeiters. Dazu gehört alles, was der Mitarbeiter als Gegenleistung für seine Arbeit erhält, auch die Lohnfortzahlung bei Krankheit und die reguläre Urlaubsvergütung. Sachbezüge wie den Dienstwagen berücksichtigen Sie mit dem Geldwert. Einige Vergütungsbestandteile wie das zusätzliche Urlaubsgeld sind jedoch unpfändbar gemäß §§ 850a, 850d, 851 ZPO (siehe Tabelle am Ende). Diese Beträge lassen Sie bei der Ermittlung der pfändbaren Bruttovergütung außen vor.
Schritt 3: Die pfändbare Nettovergütung
Vom pfändbaren Bruttolohn ziehen Sie nun Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung aus dem Bruttolohn (einschließlich unpfändbare Beträge) ab. Das Ergebnis ist die pfändbare Nettovergütung.
Schritt 4: Der Pfändungsbetrag
Um den letztlich pfändbaren Betrag zu ermitteln, müssen Sie unterscheiden:
Bei einer Unterhaltspfändung entnehmen Sie dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, welcher Betrag für den Mitarbeiter pfändungsfrei verbleibt. Diesen ziehen Sie von der pfändbaren Nettovergütung ab und erhalten den Pfändungsbetrag. Dasselbe gilt bei einem Gläubiger, der bevorrechtigt ist, weil seine Forderung durch eine unerlaubte Handlung des Mitarbeiters (z. B. Diebstahl) entstanden ist.
Bei einer gewöhnlichen Geldforderung hingegen ziehen Sie die amtliche Pfändungstabelle des § 850c ZPO zu Rate. Dort können Sie die Pfändungsbeträge gestaffelt nach pfändbarer Nettovergütung und Unterhaltspflichten des Mitarbeiters ablesen. Achten Sie dabei darauf, dass es die Pfändungstabelle nicht nur für monatliche Lohnzahlungen gibt, sondern auch für wöchentliche oder tägliche. Der so ermittelte Pfändungsbetrag ist das gepfändete Arbeitsentgelt, das Sie an den Gläubiger auszahlen müssen. Daraus ergibt sich dann auch die Zahl der Raten.
Tipp: Lassen Sie Ihre Berechnung mit der ersten Auszahlung sowohl dem Gläubiger als auch dem Mitarbeiter zukommen. Dazu sind Sie zwar nicht verpflichtet. Ihr Haftungsrisiko für falsche Berechnungen sinkt auf diese Weise aber beträchtlich.
Die unpfändbaren Vergütungsbestandteile
- die Hälfte der Überstundenvergütung (Grundlohn und Zuschläge); bei Unterhaltsforderungen: ein Viertel
- Urlaubsgeld und Jubiläumszuwendungen, sofern sie im Rahmen des Üblichen liegen; bei Unterhaltsforderungen: die Hälfte
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungen und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen
- Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial
- Gefahren-, Schmutz- und sonstige Erschwerniszulagen
- Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Bruttolohns, maximal bis zu 500 €; bei Unterhaltsforderungen: bis zu einem Viertel des Monatslohns, maximal 250 €
- Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Forderung nicht im Zusammenhang mit der Heirat oder Geburt entstanden ist
- Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge
- Sterbe- und Gnadenbezüge
- Blindenzulagen
- vermögenswirksame Leistungen
- Beiträge zu einer Direktversicherung, Pensionskasse o.Ä. (auch bei Gehaltsumwandlung)