Mitarbeitern mit Stundenlohn bezahlen Sie die durch die Feiertage ausgefallenen Arbeitsstunden mit dem üblichen Satz einschließlich aller Zuschläge. Ausnahme: Zuschläge, die einen Aufwandsersatz darstellen (z.B. Fahrtkostenzuschüsse) brauchen Sie für die Feiertage nicht zu zahlen.
Wären am Feiertag zusätzlich bezahlte Überstunden angefallen, müssen Sie auch diese berücksichtigen. Allerdings trägt Ihr Mitarbeiter die Beweislast dafür, dass die Überstunden tatsächlich angefallen wären.
Leistungsabhängige Vergütungsbestandteile (z. B. Akkordlöhne oder Provisionen) gehen in der Weise in die Feiertagsvergütung ein, dass Sie den ausgefallenen Betrag anhand der Durchschnittswerte der Vergangenheit ermitteln. Dabei sollten Sie – entsprechend der Rechtsprechung des BAG zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – auf die letzten 12 Monate abstellen (BAG, 21.11.2001, 5 AZR 457/00).
Feiertagszuschläge müssen Sie allenfalls dann zahlen, wenn Ihr Mitarbeiter am Feiertag gearbeitet hat.