Besteht der Verdacht auf Schwarzarbeit, darf ein Hauptzollamt die Überprüfung von Beschäftigungsverhältnissen ohne vorherige schriftliche Prüfungsanordnung durchführen. Für den Verdacht genügt ein anonymer Hinweis, auch wenn er sich später als unberechtigt herausstellt. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 4.11.2009 (AZ: 7 K 7024/07).
Im Streitfall hatte ein Hauptzollamt unangekündigt bei einer Arbeitgeberin, einem Gastronomie-Unternehmen, geprüft, ob die dort Beschäftigten über Arbeitserlaubnisse verfügten. Anhaltspunkte für ein ordnungswidriges Verhalten des Unternehmens ergaben sich aber nicht. Die entsprechende Prüfungsanordnung wurde der Arbeitgeberin kurz zuvor mündlich bekannt gegeben.
Doch die Arbeitgeberin hielt diese Vorgehensweise für rechtswidrig. Ebenso wie bei steuerlichen Außenprüfungen sei eine Kontrolle nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz angemessene Zeit vorher schriftlich anzukündigen. Dieser Auffassung folgten die Richter des FG jedoch nicht und wiesen die Klage ab.
Die Begründung:
- Zweck einer Kontrolle nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sei es, die Einhaltung der sozialversicherungs- und ausländerrechtlichen Bestimmungen zu prüfen.
- Dieser Zweck würde häufig vereitelt, wenn die Kontrolle längere Zeit zuvor angekündigt würde.
- Es müsse der Behörde möglich sein, unangekündigt und überraschend entsprechende Kontrollen vorzunehmen. Keine Bedeutung habe es, wenn sich der Verdacht des ordnungswidrigen Verhaltens nicht bestätigt, solange die Anzeige weder willkürlich, haltlos noch offensichtlich schikanös sei.
Mein Tipp:
Das sind die Ankündigungsfristen bei Betriebsprüfungen
Grundsätzliche Ankündigungsfrist | Kurzfristig anberaumte Termine | Verlegung möglich? | |
Deutsche Rentenversicherung Bund | Eine Betriebsprüfung der Sozialversicherungsträger soll möglichst 1 Monat und muss mindestens 14 Tage vor Beginn der Prüfung angekündigt werden. | Aus triftigem Grund, wie z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Hinweise auf Unregelmäßigkeiten, nicht saisonbedingte Betriebsschließungen | Ja, wenn Sie hierfür einen Grund haben, wie z.B. Krankheit des für die Abrechnung zuständigen Mitarbeiters, Umbauarbeiten |
Finanzverwaltung bei Lohnsteuer-außenprüfungen | Der Prüfungstermin soll innerhalb einer „angemessenen Frist“ vor der Prüfung bekannt gegeben werden. In der Regel wird dabei von 2 Wochen ausgegangen. Bei Großbetrieben ist ein Zeitraum von 4 Wochen angemessen. | Bei einer kürzeren Frist wird der Außenprüfer sich mit Ihnen verständigen. Sie können auf die Frist komplett verzichten. | Ja, wenn Sie hierfür einen Grund haben (siehe oben) |
Hauptzollamt | Keine Fristen vorgesehen | Bei entsprechenden Hinweisen | Nicht möglich |