In vielen Unternehmen werden Mitarbeiter ab und zu oder regelmäßig auch sonntags oder an Feiertagen eingesetzt. Die Arbeit zu diesen besonderen Zeiten bedeutet aber nicht automatisch den Anspruch auf einen entsprechenden Zuschlag, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil (11.1.2006, AZ: 5 AZR 97/05) klarstellte.
Geklagt hatte ein als Tankwart beschäftigter Arbeitnehmer, der auch sonn- und feiertags arbeitete. Er war der Ansicht, ihm stünden angemessene Sonn- und Feiertagszuschläge zu. Der Arbeitgeber weigerte sich, diese zu zahlen und bekam in allen Instanzen, zuletzt vor dem BAG, Recht. Für die Zahlung von Zuschlägen fehlte hier, so das Gericht, die Anspruchsgrundlage.
Sonn- und Feiertagszuschläge: Das bedeutet für Sie in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltun
Verlangt ein Arbeitnehmer die Auszahlung von Zuschlägen für seine Beschäftigung an einem Sonntag oder einem Feiertag, werfen Sie einen Blick in die einschlägigen Verträge: Nur wenn ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart oder in einem geltenden Tarifvertrag festgelegt ist, dass der Mitarbeiter einen Zuschlag erhält, müssen Sie diesen zusätzlich zum Entgelt auszahlen.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), auf das sich der Kläger im obigen Fall berief, sieht keinen dieser Zuschläge vor. Festgelegt ist hier nur ein Ersatzruhetag.
Achtung : Etwas anderes gilt, wenn Ihre Mitarbeiter Nachtarbeit leisten. In diesem Fall können sie nach § 6 ArbZG entweder einen Zuschlag oder Freizeitausgleich verlangen.