Antwort: Auch während der Kurzarbeit bleiben die betroffenen Mitarbeiter in allen Zweigen der Sozialversicherung als Arbeitnehmer versichert. Das gilt auch, wenn Kurzarbeit „Null“ geleistet wird, das heißt, wenn ganze Tage ausfallen und während der übrigen Zeit in Vollzeit weitergearbeitet wird. Außerdem besteht die Sozialversicherungspflicht auch dann uneingeschränkt weiter, wenn Ihr Unternehmen neben dem Kurzarbeitergeld kein Arbeitsentgelt zahlt. Hinsichtlich der Beiträge müssen Sie zwischen Kurzlohn und Kurzarbeitergeld unterscheiden:
- Sofern Ihr Unternehmen den Mitarbeitern Kurzlohn (für die tatsächlich geleistete Arbeit) zahlt, tragen Mitarbeiter und Arbeitgeber die Beiträge, die sich aus diesem Entgelt ergeben, je zur Hälfte.
- Soweit der Mitarbeiter Kurzarbeitergeld erhält, trägt Ihr Unternehmen die Beiträge zur Kranken-, Pflege und Rentenversicherung allein (Kurzarbeitergeld der Arbeitsagentur erhalten die Mitarbeiter nur unter bestimmten Voraussetzungen. Sie müssen es aus dem pauschalierten Nettoentgeltausfall ermitteln). Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge ist ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 80 % des Bruttounterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt (s. o.) nach § 232a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und § 163 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).