Zwar haben Arbeitgeber, und damit auch Sie im Lohnbüro, nichts direkt mit der Auszahlung des Elterngelds zu tun. Sie sollten sich aber bereits jetzt darauf einstellen, dass zahlreiche Mitarbeiter die finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen werden.
Das bedeutet für Sie: Sie werden mehr Unterbrechungsmeldungen zur Sozialversicherung als sonst erstatten müssen. Das gilt aber, wie bisher, nur für die Väter oder für Mütter, die nach der Mutterschutzfrist ihre Tätigkeit zunächst wieder aufgenommen haben. Schließt die Elternzeit direkt an die Mutterschutzfrist an, müssen Sie keine neue Unterbrechungsmeldung erstatten. Bei einer Meldepflicht ist der Abgabegrund einer Unterbrechungsmeldung für die Elternzeit „52“.
Darüber hinaus treffen Sie zahlreiche Auskunfts- und Nachweispflichten:
Eine wichtige Vorschrift ist für Sie der § 9 BEEG. Danach haben Sie – soweit dies zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist – dem Beschäftigten
- das Arbeitsentgelt,
- die abgezogene Lohnsteuer,
- den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge und
- die Arbeitszeit zu bescheinigen.
Das gilt auch, wenn Ihr Unternehmen ein ehemaliger Arbeitgeber des Mitarbeiters ist.
Achtung: Bescheinigen Sie die Angaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, ist dies nach § 14 BEEG eine Ordnungswidrigkeit. Ihr Unternehmen muss dann mit einer Geldbußevon bis zu 2.000 € rechnen!