Das BSG entschied die Klage zu Gunsten des Rentners, denn seit April 1999 regelt der § 249 Sozialgesetzbuch V (SGB V), dass freiwillig Versicherte auf ihr Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung keine Krankenversicherungsbeiträge mehr zu entrichten haben. Der Arbeitgeber hat einen Pauschalbetrag von 10 Prozent des Arbeitsentgelts an die gesetzliche Krankenversicherung abzuführen. Diese Regelung ist abschließend und eine darüber hinaus gehende Einziehung von Beiträgen nicht zulässig. Daher wurden die Bescheide der Krankenversicherung aufgehoben und seit April 1999 unberechtigt einbehaltene Beiträge müssen von der Krankenkasse zurückgezahlt werden.
Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2003, AZ.: B 12 KR 25/03 R