Allerdings müssen Sie als Arbeitgeber Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen (Pauschalbeiträge). Sie betragen zurzeit
- 13 % für die Krankenversicherung und
- 15 % für die Rentenversicherung.
Vorstehendes gilt auch dann, wenn es sich bei Ihrem Arbeitnehmer beispielsweise um einen Rentner handelt. Das Gleiche trifft zu, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig ist, sich dort aber freiwillig versichert hat.
Ist Ihr Mitarbeiter freiwillig in der Sozialversicherung, zahlt er die Beiträge allein. Diese Beiträge werden aus den gesamten Einnahmen des Versicherten berechnet. Dazu zählt natürlich auch das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen und damit von der Sozialversicherung freien Beschäftigung.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat jedoch bereits am 16.12.2003 (Az.: B 12 KR 25/03 R) festgestellt, dass Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, für das der Arbeitgeber bereits Pauschalbeiträge gezahlt hat, in der freiwilligen Krankenversicherung nicht beitragspflichtig ist. In zwei weiteren Entscheidungen vom selben Tag war das BSG zu demselben Ergebnis gekommen (Az.: B 12 KR 20/01 R und B 12 KR 15/00 R).
Die Beitragspflicht eines geringfügig beschäftigten freiwillig Versicherten war jetzt erneut Gegenstand einer Entscheidung des BSG. Diesmal ging es aber nicht um die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, sondern zur sozialen Pflegeversicherung.
In einem aktuellen Urteil vom 29.11.2006 (Az.: B 12 P 2/06 R) wies das BSG zunächst darauf hin, dass in der Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig versicherte Mitglieder einer Krankenkasse alle Einnahmen beitragspflichtig sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten mitbestimmen.
Aber: Eine doppelte Beitragspflicht ist nicht möglich. Deshalb müssen – neben den Pauschalbeiträgen des Arbeitgebers – von Ihrem freiwillig versicherten Mitarbeiter keine Beiträge mehr zur freiwilligen Krankenversicherung gezahlt werden.
Bei der Pflegeversicherung ist das anders. Hier zahlt der Arbeitgeber keine Pflichtbeiträge. Deshalb muss der in der Krankenversicherung freiwillig Versicherte selbst auch aus dem Entgelt der geringfügigen Beschäftigung Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen.
Das gilt auch dann, wenn Ihr Arbeitnehmer Rentner ist, aber wegen fehlender Vorversicherungszeit in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht pflichtversichert ist. Pflichtversicherte Rentner, die einen sogenannten Minijob ausüben, müssen aber keine Beiträge zur Kranken-, oder Pflegeversicherung zahlen.