Aus diesem Grund ist das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Bayern vom 14.11.2006 (Az. L 4 KR 304) für Sie nicht unwichtig. Die Frage: Können Angehörige, die in einer Familien-GmbH mitarbeiten und keine Gesellschafter sind, von der Sozialversicherung befreit sein?
Die LSG-Richter kamen zumindest zu der Auffassung, dass ein solcher nichtbeteiligter Geschäftsführer nicht von der Pflicht zur Sozialversicherung befreit ist. Aber: Die Richter stellen auch klar, dass sie ihr Urteil nur auf den Einzelfall bezogen wissen möchten.
Wie machen Sie alles richtig?
Grundsätzlich gilt: Überwiegen die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit, können mitarbeitende Angehörige des Inhaber-Geschäftsführers auch ohne Beteiligung durchaus sozialversicherungsfrei sein. Die Befreiung von der Sozialversicherung für nicht beteiligte Geschäftsführer ist nämlich dann möglich, wenn die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit überwiegen.
Die Richter nennen in der Urteilsbegründung konkrete Kriterien dafür. Sind die folgenden Kriterien für einen mitarbeitenden Angehörigen Ihres Geschäftsführers erfüllt, brauchen Sie sich damit ebenfalls nicht um das Thema Sozialabgaben zu kümmern:
Diese Merkmale sprechen für eine selbstständige Tätigkeit – und damit für Freiheit von Sozialversicherung
- Der Geschäftsführer ist vom Verbot der In-sich-Geschäfte (§ 181 Bürgerliches Gesetzbuch) befreit, er kann also Geschäfte mit sich selbst abschließen.
- Er ist für die Familien-Gesellschaft allein vertretungsberechtigt.
- Er erhält ertragsabhängige Bezüge.
- Entscheidungen bezüglich der Unternehmensführung kann der Geschäftsführer unabhängig von den Gesellschaftern treffen.
- Der Geschäftsführer ist mit dem oder den Gesellschaftern verwandt.
- Es besteht keine Bindung an geregelte Arbeitszeiten und keine Pflicht, Urlaub etc. genehmigen zu lassen.
- Im Arbeitsvertrag ist eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot vereinbart – Tätigkeiten in anderen Unternehmen sind erlaubt.