Für Sie in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung stellt sich dann die Frage, ob der Mitarbeiter noch versicherungspflichtig beschäftigt ist. Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15.4.2008 (AZ: L 5 KR 22/08) dürfen Sie ihn abmelden.
Sozialversicherung: Arbeitgeber zahlte während Freistellung keine Beiträge mehr
Im Streitfall hatte ein Unternehmen einer Beschäftigten am 14.12.2005 zum 31.3.2006 gekündigt. Arbeitgeberin und Mitarbeiterin schlossen einen Abwicklungsvertrag, nach dem die Beschäftigte ab dem 15.1.2006 gegen Zahlung des Entgelts sowie einer Abfindung unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellt sein sollte. Das Unternehmen erstattete ab 15.1.2006 eine Abmeldung bei der Einzugsstelle und zahlte bis zum Ende der Beschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge mehr. Hiergegen richtete sich die Klage der ehemaligen Mitarbeiterin. Das Arbeitsverhältnis bestehe auch während ihrer Freistellung weiter, so ihre Argumentation. Die Arbeitgeberin habe weiterhin Entgeltzahlungspflicht und für sie bestünden weiterhin Verschwiegenheits- und Loyalitätspflichten.
Sozialversicherung: Keine Arbeitspflicht = keine Versicherungspflicht
Das LSG gab jedoch der Arbeitgeberin Recht. Die Abmeldung sei rechtens gewesen. Als Kriterium für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses wertete das Gericht die Arbeitspflicht der Mitarbeiterin. Da diese unwiderruflich nicht mehr bestanden habe, war das Arbeitsverhältnis beendet.Ausnahmsweise müsse ein Arbeitgeber auch ohne Arbeitsleistung von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgehen. Dies gelte immer dann, so das Gericht in seinen Ausführungen, wenn die Vertragsparteien die Beschäftigung nach der Unterbrechung wieder fortsetzen wollen, also z. B. Im Rahmen der Elternzeit oder im Fall des Urlaubs. Dies war hier aber ebenfalls nicht der Fall. Melden Sie so früh wie möglich ab Wird ein gekündigter Mitarbeiter unwiderruflich freigestellt, dürfen Sie ihn bei der Einzugsstelle abmelden – und zwar nicht erst zum Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern bereits zu Beginn der bezahlten Freistellung (siehe oben).
Sozialversicherung: Bei nur vorübergehender Freistellung weiterhin Versicherungspflicht
Ihr Unternehmen kann auf diese Weise einiges an Beiträgen sparen. Erkundigen Sie sich im Zweifel aber ganz genau, wie der Beschäftigte freigestellt wurde. Handelt es sich nur um eine vorübergehende Maßnahme, sollten Sie zunächst von einer weiterbestehenden Versicherungspflicht ausgehen.