Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied zugunsten der Arbeitnehmerin. Ohne die Anwendung anders lautender tariflicher Vorschriften gilt der gesetzliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Danach kann die Leiharbeitnehmerin das Gehalt verlangen, das ein vergleichbarer beim Entleiher fest angestellte Mitarbeiter verdient.
BAG, Urteil vom 19.09.2007, Az.:4 AZR 656/07
Ohne Tarifvertrag gilt „Equal-Pay“ Damit Zeitarbeitnehmer nicht für „Hungerlöhne“ arbeiten müssen, gibt es seit 2003 für Zeitarbeitsfirmen im Bereich der Leiharbeit das so genannte „Equal-Pay-Gebot“, § 9 Nr. 2 und § 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Es besagt Folgendes:
Wenn ein Arbeitgeber bei ihm angestellte Arbeitnehmer an andere Unternehmen verleiht, ist er verpflichtet, diesen Mitarbeitern dieselbe Vergütung zu zahlen, die sie erhalten würden, wenn sie beim entleihenden Unternehmen fest angestellt wären. Hierunter fallen unter anderem folgende Entgeltbestandteile:
- Grundvergütung (z. B. Zeitlohn oder Akkordlohn)
- Provisionen, Tantiemen, Gewinnbeteiligungen
- Jahressonderzahlungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld)
- Zuschläge für Schicht- oder Mehrarbeit
- Sachleistungen (z. B. Dienstwagen)
Es gibt jedoch 2 Ausnahmen, bei deren Vorliegen dem Leiharbeitnehmer weniger Entgelt gezahlt werden kann. Eine 1. Ausnahme besteht, wenn auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet. Dabei ist es gleichgültig, ob der Tarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifbindung anzuwenden ist oder ob Sie auf ihn im Arbeitsvertrag verwiesen haben.
Eine 2. Ausnahme besteht, wenn Sie einen zuvor Arbeitslosen als Leiharbeitnehmer einstellen. Diesem müssen Sie für die Dauer von 6 Wochen nur mindestens einen Nettolohn gewähren, dessen Höhe seinem zuletzt erhaltenen Arbeitslosengeld entspricht.
Einsatz von Leiharbeitnehmern: Darauf sollten Sie achten
Nicht nur für die Zeitarbeitsfirma gibt es rechtliche Stolpersteine. Auch als entleihender Kunde einer Zeitarbeitsfirma müssen Sie folgende Besonderheiten beachten:
- Sind Leiharbeitnehmer länger als 3 Monate in Ihrem Betrieb tätig, so dürfen sie Ihren Betriebsrat mit wählen. Sie können sich jedoch nicht zur Wahl aufstellen lassen.
- Sie müssen dem Leiharbeitnehmer auf dessen Verlangen hin Auskunft darüber geben, wie viel ein vergleichbarer fest angestellter Arbeitnehmer bei Ihnen verdient.
- Sie haften für die Sozialversicherungsbeiträge für den Leiharbeitnehmer, falls das Zeitarbeitsunternehmen zahlungsunfähig wird. Ähnliches gilt für die Abführung der Lohnsteuer.
- Verfügt die Zeitarbeitsfirma nicht über eine Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, so entsteht zwischen Ihnen und dem Leiharbeitnehmer kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis.