Die Antwort: Es geht ... aber nur begrenzt. Als Arbeitgeber können Sie die Versichertenanteile nur für die letzten 3 abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume nachträglich einhalten.
Beispiel:
Jetzt steht die Lohnabrechnung April an. Mit der Aprilabrechnung können Sie noch die zu wenig einbehaltenen Arbeitnehmeranteile für die Monate Januar, Februar und März einbehalten.
Möchten Sie für länger zurückliegende Monate Beiträge nachträglich einbehalten, ist dies fast unmöglich:
Denn es darf bei der falschen (also zu niedrigen) Berechnung der Abgaben kein Fehler von Ihrer Seite (Arbeitgeberseite) vorliegen. Ein solcher Fehler aber ist sogar schon dann gegeben, wenn Sie in Zweifelsfällen keine Auskunft bei den Einzugsstellen eingeholt haben. Das Schlupfloch besteht also eigentlich nur darin, dass Sie überprüfen, ob der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht haben, die zu der Falschberechnung der Abgaben bei Ihnen geführt haben. Gelingt Ihnen der Nachweis nicht, bleibt es beim 3-Monats-Zeitraum!