Hintergrund war, dass Teilzeitkräfte mit einer Arbeitszeit von höchstens 10 Std./Woche bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl unberücksichtigt blieben. Damit ist seit dem 1.1.2006 Schluss: Nach § 3 des neuen Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) wird die Entgeltfortzahlungsumlage nur noch von Unternehmen erhoben, die in der Regel höchstens 30 Arbeitnehmer beschäftigen, wobei Teilzeitkräfte anteilig rechnen, und zwar als
- 0,25 Mitarbeiter bei regelmäßiger Arbeitszeit von höchstens 10 Std./Woche,
- 0,5 Mitarbeiter bei höchstens 20 Std./Woche und
- 0,75 Mitarbeiter bei höchstens 30 Std./Woche.
Weisen Sie die Krankenkassen, mit denen Sie zusammenarbeiten, gegebenenfalls darauf hin, dass die Entgeltfortzahlungsumlage Sie nun nicht mehr betrifft, weil Sie nach dieser Berechnungsmethode mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.
An der Mutterschutzumlage (U2), die auf alle Unternehmen ausgeweitet wurde, führt seit 1.1.2006 aber kein Weg mehr vorbei