Sozialversicherung: In welchen Branchen die Pflicht zur Sofortmeldung besteht
- Bau
- Gaststätten und Beherbergung
- Personenbeförderung
- Speditions, Transport und Logistik
- Schausteller
- Forstwirtschaft
- Gebäudereinigung
- Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
- Fleischwirtschaft
Sozialversicherung: Sofortmeldung spätestens bei Arbeitsaufnahme
Problematisch dabei: Die Sofortmeldung muss spätestens bei der Arbeitsaufnahme erfolgen, d.h. spätestens am Samstag um 6 Uhr, wenn der Mitarbeiter seine Tätigkeit am Samstag um 6 Uhr erstmals aufnimmt. Das gilt auch, wenn Sie Ihre Lohnbuchhaltung extern über ein Steuerberatungsbüro abwickeln und dieses zur fraglichen Zeit geschlossen ist.
Sozialversicherung: Sofortmeldung über das Internet abwickeln
Die Lösung: Da die Sofortmeldung auf elektronischem Weg erfolgt, können Sie und sollten Sie sie selbst machen (www.itsg.de, dort unter „sv.net“). Die außerdem üblichen Meldungen kann Ihr Steuerberater dann wie gewohnt erledigen.