Die Frage: Ein Mitarbeiter hat im September des vergangenen Jahres seinen Dienst bei uns beendet. Sein Verdienst lag zu diesem Zeitpunkt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Nun bekommt der Mitarbeiter noch eine Prämie in Höhe von 5.000 € in 2010 ausbezahlt. Diese Prämie wird in zwei Raten zu 2.500 € ausbezahlt. Die erste Rate sollte im ersten Quartal 2010 erfolgen und die zweite Rate im zweiten Quartal 2010.
- Greift die Märzklausel für die erste Rate?
- Wenn wir beide Zahlungen auf das zweite Quartal legen würden. Wie sieht es dann mit der Verbeitragung aus?
- Handelt es sich in diesem Fall um eine Mehrfachbeschäftigung, wo das fremde Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist?
Die Antwort: Zahlen Sie die Einmalzahlung erst nach dem Ende der Beschäftigung aus, müssen Sie diese dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum der Beschäftigung zuordnen.
Das heißt:
Erhält der Mitarbeiter zwischen Januar und März noch eine Einmalzahlung, obwohl sein Beschäftigungsverhältnis beendet ist, müssen Sie die Zahlung(en) grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im Vorjahr zurechnen.
Vorteilhafter ist es, zu warten:
Wurde das Arbeitsverhältnis im Vorjahr beendet und leisten Sie die Einmalzahlung nach dem 31.3. des Folgejahres, sind dafür keine Beiträge mehr zu entrichten!
(Das Gleiche gilt übrigens, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar im Kalenderjahr der Auszahlung der Sonderzuwendung geendet hat, in diesem Kalenderjahr aber deshalb kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt worden ist, weil Beitragsfreiheit bestanden hat.)