Sozialversicherung: Sie haften auch für die Lohnsteuer
Konkret heißt das: Sie als Arbeitgeber haften für die Lohnsteuer, die
- Sie für Ihre Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen haben,
- Sie beim Lohnsteuerjahresausgleich zu Unrecht erstatten,
- aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird.
Sozialversicherung: Arbeitnehmer können Schadensersatz fordern
An Ihrer Haftung ändert es auch nichts, dass letztlich der Arbeitnehmer der eigentliche Schuldner der Steuer ist! Führen Sie zu wenig Lohnsteuer ab, müssen Sie die entsprechenden Beträge nachzahlen – plus Zinsen. Unter Umständen kann noch ein Bußgeld- bzw. Steuerstrafverfahren eingeleitet werden! Zahlen Sie einmal zu viel, dann haben Sie gegenüber dem Finanzamt einen Erstattungsanspruch. Doch aufgepasst: Da Sie dann bei Ihren Arbeitnehmern zu viel Lohn einbehalten haben, können diese von Ihnen Schadensersatz fordern.
Sozialversicherung: Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge
Nach § 28e Abs. 1 und 4 SGB IV haften Sie auch für die Beiträge zur Sozialversicherung. Dies umfasst die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei haften Sie sowohl für die Beiträge an sich als auch für etwaige Säumniszuschläge bei Verzögerungen. Führen Sie die Beiträge zur Sozialversicherung nicht bzw. nicht rechtzeitig ab, drohen Ihnen auch strafrechtliche Konsequenzen (§ 266a Abs. 1 StGB). Werden gar gefälschte Belege vorgelegt oder die Beiträge vorenthalten, um sich selbst zu bereichern, droht eine Haftstrafe von bis zu 10 Jahren (§ 266a Abs. 4 StGB). Dabei ist die Haftung nicht auf das Unternehmensvermögen beschränkt. Es kommt auch eine persönliche Haftung des Arbeitgebers in Frage!