Wie Sie Ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld zahlen - steuerfrei
Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil klargestellt: Wenn Sie Arbeitnehmern freiwillige Zahlungen durch eine Gehaltsumwandlung gewähren, ist das Geld steuer- und abgabenfrei, falls der Arbeitgeber eine Pauschalbesteuerung vornimmt. Eine clevere Alternative für das Weihnachtsgeld, denn so zahlen Sie weniger an den Fiskus.
Gewähren Sie beispielsweise Ihrer Belegschaft einen Zuschuss für die jährlich angefallenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, können Sie diesen mit dem Weihnachtsgeld verrechnen. Davon profitieren beide Seiten.
- Als Arbeitgeber können Sie Lohnsteuer auf den Fahrtkostenzuschuss pauschal mit 15% übernehmen, Sie sparen die Sozialabgaben.
- Der Arbeitnehmer zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben.
Zuschüsse und Weihnachtsgeld verrechnen
Bislang war dieses Gestaltungsmodell nicht erlaubt. Die Finanzverwaltung akzeptierte die lukrative Pauschalbesteuerung nur bei zusätzlichen Beträgen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, eine Anrechnung von freiwillig gezahltem Weihnachtsgeld war nicht gestattet.
Ein begünstigter Zuschuss kann jetzt zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden. Entscheidend ist, dass Ihr Mitarbeiter keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf das Weihnachtsgeld hat, es muss sich um eine freiwillige Zahlung handeln. In diesem Fall liegt kein ohnehin geschuldeter Arbeitslohn vor, Sie können die ersatzweise gezahlten Zuschüsse verrechnen und brutto auszahlen - gegen 15% Pauschalsteuer. Die 15% Steuern gelten zusätzlich als steuernmindernde Betriebsausgabe.
Neben Fahrtkostenzuschüsse wären auch Kindergartenzuschüsse möglich. Oder unterstützen Sie die Gesundheitsförderung Ihrer Mitarbeiter.