Wechselt ein Mitarbeiter von Voll- auf Teilzeit, vermindert sich sein Entgelt. Mögliche Folge: Das Arbeitsentgelt liegt wegen Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder unter der Pflichtversicherungsgrenze. Damit tritt sofort Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ein.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Eine Kranken- und Pflegeversicherung tritt nämlich nicht ein, wenn
- der Mitarbeiter von seinem Befreiungsrecht Gebrauch macht. Das ist aber nur möglich, wenn die Arbeitszeit mindestens auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vergleichbaren Arbeitnehmers reduziert wird. Der entsprechende Antrag muss binnen 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden;
- die Beschäftigung aus einem anderen Grund versicherungsfrei ist. Dies trifft z. B. bei Arbeitnehmern zu, die bei Eintritt der Versicherungspflicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren und die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherung befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig waren.