Mitgliedschaft in Sozialversicherung bleibt erhalten
Antwort: Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Dabei bleibt die Mitgliedschaft der Mitarbeiterin in der Sozialversicherung aber erhalten. Verdient die Mitarbeiterin während der Elternzeit nichts, müssen Sie keinerlei Sozialversicherungsbeiträge abführen. Sie hat aber die Möglichkeit, in dieser Zeit bis zu 30 Stunden pro Woche als Teilzeitkraft in Ihrem Unternehmen oder bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten. Für diesen Fall sind natürlich auch – entweder von Ihnen oder vom jeweils anderen Arbeitgeber – die entsprechenden Beiträge zu entrichten.
Sozialversicherung: Besonderheiten bei geringfügiger Beschäftigung
Übt die Mitarbeiterin eine geringfügige Beschäftigung aus, müssen Sie unterscheiden:
- Handelt es sich um eine Tätigkeit auf 400-€-Basis, fällt nur eine Pauschale von maximal 30 % (13% Krankenversicherung, 15% Rentenversicherung, 2% Lohnsteuer) an.
- Handelt es sich dagegen um eine kurzfristige, auf maximal 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage begrenzte Beschäftigung gegen einen Verdienst von mehr als 400 € monatlich, ist diese voll sozialversicherungspflichtig. Ein Mitarbeiter in Elternzeit übt nämlich eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig aus.