Nach § 28a Abs. 10 und 11 SGB IV haben Sie auch gegenüber berufsständischen Versorgungswerken Meldepflichten, falls ein Mitarbeiter dort Mitglied ist. Seit dem 1.1.2010 sind Sie nach § 28a Abs. 12 SGB IV außerdem verpflichtet, Meldungen zur Sozialversicherung für Mitarbeiter abzugeben, die nur in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (beispielsweise bestimmte Praktikanten). Ein Verstoß gegen diese Meldepflichten war bisher noch nicht sanktioniert.
Das Bundeskabinett hat am 24.2. 2010 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften“ beschlossen. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Es soll einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Wird die Änderung des § 111 SGB IV wie geplant umgesetzt, ist ein Verstoß gegen die oben genannten Meldepflichten zukünftig eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € sanktioniert werden kann.
Tipp:
Beachten Sie alle Ihre Meldepflichten bereits jetzt, auch wenn diese teilweise noch nicht direkt sanktioniert sind. Tun Sie das nicht, gefährden Sie Ihre gute Zusammenarbeit mit den Sozialversicherungsträgern und eventuell entsprechende Leistungen.
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Am Montagvormittag steht die kurz vor dem Mutterschutz stehende Frau Müller vor Ihnen. „Ich möchte für 2 Jahre Elternzeit nehmen. Dann komme ich wieder ...“
Sie haut es fasst um. Frau Müller arbeitet nämlich in einer Abteilung, die zur Umstrukturierung ansteht. Und ist es nicht so, dass Sie Ihr nach den 2 Jahren eine gleichwertige Stelle anbieten müssen? Eine Stelle, die es dann möglicherweise gar nicht mehr gibt?
„Muss ich jetzt die Umstrukturierung sausen lassen?“
geht es Ihnen durch den Kopf. Und überhaupt. „Was kommt da alles auf mich zu? Rest-Urlaubsansprüche ... Anspruch auf Teilzeitarbeit ... Was, wenn die Mitarbeiterin es sich anders überlegt und plötzlich früher zurück möchte. Geht das überhaupt?
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Bis 12 Monate vorher nicht genommene Elternzeit kann Ihr Mitarbeiter mit Ihrer Zustimmung in der Zeit nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes bis zur Vollendung seines 8. Lebensjahres nehmen. Diese Zustimmung kann Ihr Mitarbeiter jedoch nicht erzwingen (auch wenn manche Arbeitnehmer etwas anderes behaupten!).
Tipp 1: Überlegen Sie sich gut, ob Sie diese Zustimmung geben wollen. Sie ist nämlich nicht widerrufbar. Wenn Sie die Zustimmung geben, sollten Sie gleich festlegen, in welcher Zeit der Mitarbeiter die übertragene Elternzeit nimmt. Ansonsten kann er hier frei entscheiden.
Tipp 2: Hat ein früherer Arbeitgeber Ihrem Mitarbeiter die spätere Elternzeit zugesagt, sind Sie daran nicht gebunden. Ausnahme: Sie haben den Mitarbeiter im Rahmen eines Betriebsübergangs übernommen.
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