Ausschlussfristen: Lohnabrechnung kann Ausschlussfrist sperren

Der Fall: Ein junger Koch kündigte zum Ende Januar, erhielt aber schon für Dezember keinen Lohn mehr. Über den Dezemberlohn erstellte der Arbeitgeber aber eine Abrechnung.
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Als der Koch im April den Dezemberlohn einforderte, verweigerte der Arbeitgeber mit Verweis auf eine Ausschlussfrist die Zahlung. Nach dieser mussten Lohnansprüche binnen 3 Monaten geltend gemacht werden. Der Koch klagte auf sein Geld.Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz gab dem Koch Recht. Der Arbeitgeber habe die Lohnforderung mit der Abrechnung anerkannt und könne sich nun nicht mehr auf die Ausschlussfrist berufen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2015, Az.: 5 Sa 599/14).

Ausschlussklauseln schaffen Rechtssicherheit

Die übliche Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Wenn Sie schon früher Gewissheit über den Bestand einer Forderung haben wollen, können Sie in Ihren Arbeitsverträgen Ausschlussfristen vereinbaren. So können Sie die Geltendmachung von Ansprüchen auf bis zu 3 Monate befristen. Auf einer 2. Stufe können Sie außerdem die Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche befristen. Lohnansprüche, die Sie bereits anerkannt haben, werden von der Ausschlussfrist nicht mehr erfasst. __ads-468×60-centered__

Ausschlussklauseln: Das ist wichtig!

In Bezug auf die Fristen der Ausschlussklauseln sollten Sie Folgendes beachten:

  • Bei einstufigen Ausschlussklauseln muss die Frist für die (schriftliche) Geltendmachung der Ansprüche mindestens 3 Monate betragen.
  • Bei 2-stufigen Klauseln beträgt die zusätzliche weitere Frist für die gerichtliche Geltendmachung ebenfalls mindestens 3 Monate.
  • Haben Sie eine zu kurze Ausschlussfrist vereinbart, müssen Sie diese trotzdem einhalten.
  • Ihre Mitarbeiter sind dagegen nicht an eine zu kurze Frist gebunden.