Ausschlussfristen: Lohnabrechnung kann Ausschlussfrist sperren
Als der Koch im April den Dezemberlohn einforderte, verweigerte der Arbeitgeber mit Verweis auf eine Ausschlussfrist die Zahlung. Nach dieser mussten Lohnansprüche binnen 3 Monaten geltend gemacht werden. Der Koch klagte auf sein Geld.Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz gab dem Koch Recht. Der Arbeitgeber habe die Lohnforderung mit der Abrechnung anerkannt und könne sich nun nicht mehr auf die Ausschlussfrist berufen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2015, Az.: 5 Sa 599/14).
Ausschlussklauseln schaffen Rechtssicherheit
Die übliche Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Wenn Sie schon früher Gewissheit über den Bestand einer Forderung haben wollen, können Sie in Ihren Arbeitsverträgen Ausschlussfristen vereinbaren. So können Sie die Geltendmachung von Ansprüchen auf bis zu 3 Monate befristen. Auf einer 2. Stufe können Sie außerdem die Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche befristen. Lohnansprüche, die Sie bereits anerkannt haben, werden von der Ausschlussfrist nicht mehr erfasst. __ads-468×60-centered__
Ausschlussklauseln: Das ist wichtig!
In Bezug auf die Fristen der Ausschlussklauseln sollten Sie Folgendes beachten:
- Bei einstufigen Ausschlussklauseln muss die Frist für die (schriftliche) Geltendmachung der Ansprüche mindestens 3 Monate betragen.
- Bei 2-stufigen Klauseln beträgt die zusätzliche weitere Frist für die gerichtliche Geltendmachung ebenfalls mindestens 3 Monate.
- Haben Sie eine zu kurze Ausschlussfrist vereinbart, müssen Sie diese trotzdem einhalten.
- Ihre Mitarbeiter sind dagegen nicht an eine zu kurze Frist gebunden.