Lohnpfändung aus Arbeitgebersicht

Lohnpfändung: Als Arbeitgeber richtig verhalten – Aufgaben & Schritte

Gerät der Arbeitnehmer als Schuldner in finanzielle Not, wird bei einer Lohnpfändung sein Einkommen direkt beim Arbeitgeber gepfändet. Dieser muss als Drittschuldner den pfändbaren Anteil des Mitarbeitergehalts berechnen und an den Gläubiger überweisen. Was so einfach klingt, ist in der Praxis oft mit einigen Fallstricken und Unsicherheiten belastet. Daher verrate ich Ihnen in diesem Artikel, welche Voraussetzungen bei der Lohnpfändung erfüllt sein müssen, wie der genaue Ablauf aussieht und welche Schritte und Aufgaben auf Sie zukommen. Des Weiteren liefere ich Ihnen zur Berechnung des pfändbaren Lohnanteils ein Beispiel und ein vollständiges Muster für eine Drittschuldnererklärung!
Inhaltsverzeichnis

Definition: Was ist die Lohnpfändung?

Unter der Lohnpfändung versteht man die Beschlagnahmung des pfändbaren Einkommens vom Arbeitsnehmer unmittelbar beim Arbeitgeber. Bei der Lohnpfändung wird das Gehalt des Arbeitnehmers also bereits beim Arbeitgeber gepfändet, bevor das monatliche Arbeitseinkommen auf das Konto des Mitarbeiters überwiesen wird.

Dabei wird jedoch nicht das komplette Gehalt vom Arbeitnehmer einbehalten. Ein Teil des Gehalts gilt als unpfändbar und soll das Existenzminimum des Schuldners sichern. Dieser sogenannte “Pfändungsfreibetrag” wird jedes Jahr vom Bundesministerium für Justiz berechnet.

Eine Lohnpfändung erfolgt, wenn der Arbeitnehmer als Schuldner im Sinne eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses offene Schulden nicht begleichen kann. Der anspruchsberechtigte Gläubiger kann das ihm zustehende Geld dann nach Antragstellung beim Vollstreckungsgericht bei dessen Arbeitgeber eintreiben. Der Arbeitgeber fungiert demzufolge dem Arbeitnehmer gegenüber als „Drittschuldner“ des Gläubigers.

Gesetzliche Grundlage der Lohnpfändung

Die Lohnpfändung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Wie viel gepfändet werden darf und welche Einkommensarten im Rahmen der Zwangsvollstreckung umfasst sind, regeln §§ 850 ff. ZPO (Zivilprozessordnung).

Rollen in der Lohnpfändung gemäß ZPO

Die Lohnpfändung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Die ZPO unterscheidet zwischen den folgenden Personen:

  • dem Gläubiger (derjenige, der den Lohn pfänden lässt),
  • dem Schuldner (Arbeitnehmer) und
  • dem Drittschuldner (Sie als Arbeitgeber).

Was sind die Voraussetzungen einer Lohnpfändung?

Gerät der Arbeitnehmer in finanzielle Not, sodass er seine Schulden nicht mehr begleichen kann, droht ihm die von seinem Gläubiger betriebene Zwangsvollstreckung. Um diese und somit die Lohnpfändung umsetzen zu können, müssen jedoch folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Vollstreckungstitel: Um an sein Geld zu kommen, benötigt der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel. In den meisten Fällen ist das ein Gerichtsurteil, kann jedoch auch ein Vollstreckungsbescheid sein. Der Schuldner muss den Vollstreckungstitel zugeschickt bekommen.
  • Erstellung eines Pfändungsbeschlusses auf Antrag: Um die Zwangsvollstreckung in Gestalt einer Lohnpfändung vorantreiben zu können, muss der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht einen entsprechenden Antrag stellen. Daraufhin wird vom Gericht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt.
  • Zustellung des Pfändungsbeschlusses: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird schließlich – nicht vom Gläubiger selbst –, sondern von einem Gerichtsvollzieher zugestellt. Empfänger ist der Arbeitgeber, der damit gleichzeitig als Drittschuldner auftritt.

Pflichten: Welche Aufgaben hat der Arbeitgeber bei der Lohnpfändung?

Sobald der Arbeitgeber den zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss  in seinen Händen hält, wird er Drittschuldner des Gläubigers. Hinderungsgründe hierfür können sich im Übrigen allenfalls aufgrund Formmängeln oder durch Fehler bei der Zustellung selbst ergeben.

Als Drittschuldner innerhalb der Lohnpfändung entstehen für den Arbeitgeber automatisch Pflichten, denen er nachkommen muss.

  • Auskunftspflicht: Der Arbeitgeber ist dem Gläubiger zur Auskunft über die bestehenden Ansprüche des Mitarbeiters verpflichtet (Drittschuldnererklärung). Er muss erklären, ob und inwieweit er die Pfändung anerkennt und ob bereits andere Gläubiger den Lohn gepfändet haben oder eine entsprechende Forderung gestellt haben. Diese Auskunftspflicht soll den Gläubiger vor den Risiken eines sinnlosen Prozesses schützen. Die Auskunft muss so abgegeben werden, dass diese innerhalb von 14 Tagen dem Gläubiger zugeht.
  • Pflicht zur Nichtzahlung des Lohns: Ab der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist es dem Arbeitgeber verboten, den Beitrag der Gehaltspfändung an seinen Mitarbeiter auszuzahlen.
  • Pflicht zur Berechnung des pfändbaren Einkommens: Es ist die Pflicht und die Hauptaufgabe des Arbeitgebers, als Drittschuldner einer Lohnpfändung den Teil des Gehalts zu ermitteln, der bei einer Lohnpfändung gepfändet werden darf. Hierbei hat der Arbeitgeber jedoch auch die bedingt pfändbaren Bezügen (§§ 850b ZPO) sowie die Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c ZPO zur berücksichtigen.
  • Pflicht zur Überweisung des pfändbaren Einkommens an den Gläubiger: Bei vollständiger Berechnung des pfändbaren Gehaltes muss der Arbeitgeber den sich ergebenden Betrag an den Gläubiger überweisen.

Was sind die Folgen beim Verstoß gegen die Drittschuldner-Plichten?

Sollte der Arbeitgeber auf einen Pfändungsbeschluss nicht reagieren oder die vorgeschriebene Frist von zwei Wochen für die Drittschuldnererklärung nicht beachten, droht ihm eine Klage des Gläubigers.

Darüber hinaus kann sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen, sollte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer weiterhin den vollen Lohn auszahlen.

Ablauf: Wie läuft der Prozess der Lohnpfändung ab?

Bei einer Lohnpfändung sieht sich der Arbeitgeber zahlreichen Pflichten und daraus resultierenden Arbeitsschritten gegenüber. Aus Sicht des Arbeitgebers läuft eine Lohnpfändung in aller Regel wie folgt ab:

Schritt 1: Erhalt des Pfändungsbeschlusses

Sobald der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner in seinen Händen hält, stellt er bei Gericht einen Antrag hinsichtlich eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Nachdem der Gerichtsvollzieher dem Arbeitgeber den Beschluss zugestellt hat, wird diesem dadurch mitgeteilt, dass er ab sofort nicht mehr das volle Gehalt an seinen Mitarbeiter auszahlen darf.

Schritt 2: Prüfung des Pfändungsbeschlusses

Der Arbeitgeber überprüft den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend, ob überhaupt eine berechtigte Forderung gegen seinen Arbeitnehmer besteht.

Schritt 3: Abgabe der Drittschuldnererklärung

Der Arbeitgeber hat nun zwei Wochen Zeit, dem Gläubiger eine sogenannte Drittschuldnererklärung zukommen zu lassen. Gemäß § 840 ZPO muss er darin u. a. erklären, ob und inwieweit er die Forderung anerkennt und zur Zahlung bereit ist bzw. welche sonstigen Forderungen gegen den Schuldner/Arbeitnehmer bestehen.

Was ist die Drittschuldnererklärung?

Eine Drittschuldnererklärung ist ein rechtliches Dokument, das von einem Drittschuldner – meist einem Arbeitgeber oder einer Bank – im Rahmen einer Zwangsvollstreckung abgegeben wird. Diese Erklärung informiert den Gläubiger über die bestehenden Verpflichtungen des Drittschuldners gegenüber dem Schuldner.

Schritt 4: Forderungen sortieren – nur bei mehreren Gläubigern

Im Anschluss ist es die Aufgabe des Arbeitgebers, bei mehreren Fälle von Lohnpfändung eine Liste der bestehenden Forderungen zu erstellen. Dabei muss besonders auf die korrekte Reihenfolge der jeweiligen Zustellung geachtet werden – zuerst eingehende Forderungen haben Vorzug („Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“).

Schritt 5: Berechnung des pfändbaren Lohn-Anteils

Der Arbeitgeber ist bei der Lohnpfändung verpflichtet, den Teil des Gehalts selbst auszurechnen, der tatsächlich pfändbar ist. Schon aus eigenem Interesse sollte der Arbeitgeber die Berechnung diese Pfändungseinkommens besonders genau anstellen.

Denn je nach Berechnungsfehler könnte er sich Schadensersatzansprüchen gegenübersehen: Berechnet er zu wenig, riskiert er eine Klage des Gläubigers. Setzt er dagegen das pfändbare Einkommen zu hoch an, wird sich der Arbeitnehmer zur Wehr setzen.

Wichtig: Vom Vollstreckungsgericht erhält der Arbeitgeber Unterstützung bei seinen Berechnungen.

Schritt 6: Überweisung des pfändbaren Lohn-Anteils

Schließlich muss der Arbeitgeber die Forderung des Gläubigers begleichen. Dafür muss das entsprechende Pfändungseinkommen sowohl rechtzeitig als auch in vollem Umfang – also nicht in Teilbeträgen – an den Gläubiger überwiesen werden.

Weitere optionale Schritte bei der Lohnpfändung

Neben der durchaus sinnvollen Dokumentation der einzelnen Schritte zu eigenen Zwecken, sollte der Arbeitgeber auch Kontakt mit seinem Arbeitnehmer aufnehmen. Es empfiehlt sich ein vertrauliches Gespräch, in dem der Arbeitnehmer erfährt, welche Einbußen er bezüglich seines Gehalts zu erwarten hat.

Darüber hinaus kann je nach vorheriger, vertraglicher Vereinbarung eine Kostenübernahme des gepfändeten Einkommens durch den Arbeitgeber infrage kommen.

Wer darf eine Lohnpfändung vornehmen?

Neben privaten Gläubigern kann eine Lohnpfändung auch durch öffentliche Gläubiger erfolgen (z. B. durch das Finanzamt).

Wichtig: Das Finanzamt benötigt zur Durchsetzung seiner Forderungen bei einer Lohnpfändung keinen vollstreckbaren Titel. Die Finanzverwaltung kann direkt per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Arbeitgeber das Gehalt des Arbeitnehmers pfänden.

Pfändungsfreigrenze: Wie viel Gehalt darf gepfändet werden?

Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens ist die vom Gesetzgeber festgelegte, sogenannte Pfändungsfreigrenze zu berücksichtigen. Dies ist der Betrag, der dem Arbeitnehmer verbleiben muss, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Hier nimmt der Gesetzgeber – jeweils zum 1. Juli eines Jahres – eine jährliche Anpassung vor.

Die Pfändungsfreigrenze für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis 30.06.2024 beträgt 1.402,28 €.

Welche Gehalts-Bestandteile sind pfändbar – welche nicht?

Grundsätzlich gilt das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers als pfändbar. Das bedeutet, dass sämtliche Lohnnebenkosten wie Krankenversicherung, Beiträge zur Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung und eben die Lohnsteuer bereits abgezogen wurden.

Darüber hinaus sind manche Teile des Einkommens entweder nicht pfändbar (§ 850a ZPO) oder nach § 850b ZPO nur bedingt pfändbar.

Bedingt pfändbar bedeutet, dass die in § 850b ZPO aufgeführten Bezüge zwar kein Arbeitseinkommen darstellen, aber als solches behandelt werden. Grund: Die Renten- bzw. rentenähnlichen Bezüge haben ebenso wie das monatliche Einkommen den Zweck, den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers zu schützen. Nur unter den Voraussetzungen des §850b Abs. 2 ZPO dürfen – in Folge des Interessensausgleichs zwischen Gläubiger und Schuldner – die dort genannten Bezüge gepfändet werden.

Nicht pfändbares EinkommenBedingt pfändbares Einkommen
Aufwandsentschädigungen wie z. B. Arbeitsmaterial, Spesen etc.Berufsunfähigkeitsrenten
Urlaubsgeld, Treuegelder, Zuwendungen anlässlich eines besonderen BetriebsereignissesUnterhaltsrenten (nach gesetzlicher Vorschrift)
teilweise WeihnachtsvergütungenBezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen
Geburtsbeihilfen, sonstige Beihilfen bei Eheschließung, LebenspartnerschaftenAus Stiftungen bezogene fortlaufende Einkünfte bzw. aufgrund der Fürsorge eines Dritten
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen
50 % des Einkommens, das durch Mehrarbeitsstunden entstanden ist
Tabelle: Übersicht des nicht pfändbaren Einkommens und des bedingt pfändbares Gehaltes bei der Lohnpfändung

Wie wird der pfändbare Lohn-Anteil berechnet?

Ist das (pfändbare) Nettoeinkommen vom Arbeitgeber ermittelt, stellt sich die Frage, wie die Berechnung des Anteils erfolgt, der an den Gläubiger gezahlt bzw. überwiesen werden muss.

Grundsätzlich richtet sich die Höhe des pfändbaren Einkommens zunächst nach der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen. Dazu gehören z.B. die eigenen Kinder, der Ehepartner ohne Einkommen oder geschiedene Ehepartner, insofern eine Unterhaltspflicht besteht. Das Nettoeinkommen berechnet sich schließlich aus: Einkommen, Altersrente, ALG 1 und ALG 2.

Bei der exakten Berechnung  werden auf Zehnerstellen abgerundete Beträge des Einkommens zugrunde gelegt – Beträge, die 4298,81 Euro übersteigen, sind indes voll pfändbar.

Beispiel-Rechnungen zur Ermittlung des pfändbaren Lohn-Anteils

Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer ohne unterhaltspflichtige Personen kann einen Freibetrag von 1.409,99 € für sich beanspruchen. Hier würde der Gläubiger leer ausgehen. Ab 1.410,00 Euro Einkommen sind 5,40 € pfändbar, bei einem Gehalt zwischen 1.420,00 Euro und 1429,99 Euro beträgt der Pfändungsbetrag 12,40 Euro usw.

Beispiel 2: Die Pfändungsfreigrenze eines verheirateten Arbeitnehmers mit zwei unterhaltspflichtigen Personen beträgt bereits 2.230 Euro. Bei einem pfändbaren Nettoeinkommen von 3.000 Euro beträgt der pfändbare Anteil nach dem Pfändungsrechner: 310,38 Euro.

Ist eine Abmahnung oder Kündigung wegen Lohnpfändung erlaubt?

Nein, in aller Regel sind Abmahnungen oder gar eine Kündigung aufgrund einer Lohnpfändung nicht zulässig. Eine finanzielle Notlage wird der persönlichen Lebensführung zugerechnet und ist damit „Privatsache“ des Arbeitnehmers.

Allerdings existieren auch zu diesem Grundsatz Ausnahmen.

Wenn sich die Lohnpfändung als besonders aufwendig herausstellt, sodass erhebliche und auch nachweisbare Betriebsstörungen die Folge sind, kann die Lohnpfändung einen Kündigungsgrund darstellen.

Ähnliches gilt für Mitarbeiter in besonderer, herausgehobener Position bzw. Vertrauensstellung. In diesen Fällen kann es zusätzlich auf das Verschulden des Arbeitnehmers oder die weiteren Auswirkungen der konkreten Lohnpfändung in puncto Höhe und Dauer ankommen.

Darf der Arbeitgeber den Aufwand für die Lohnpfändung dem Arbeitnehmer in Rechnung stellen?

Nein, dem Arbeitgeber ist es nicht gestattet, dem Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen zu berechnen zu erheben. Auch vom Gläubiger können Sie keine Erstattung der Mehrkosten verlangen.

Allerdings können Sie manche dieser Mehrkosten auf ihren Mitarbeiter umlegen – und zwar mit einer Zusatzklausel im Arbeitsvertrag.

Muster-Klausel für die Umlage der Lohnpfändungskosten auf den Arbeitnehmer

Nehmen Sie die nachfolgende Musterformulierung in Ihre Arbeitsverträge auf, und in Zukunft tragen Ihre Mitarbeiter ein Teil der Mehrkosten von Lohnpfändungen und -abtretungen:

§ (…) Lohnpfändungen und Lohnabtretungen

1. Die durch eventuelle Lohnpfändungen und -abtretungen beim Arbeitgeber verursachten Mehrkosten trägt der Arbeitnehmer.

3. Diese Mehrkosten betragen je Pfändung pauschal 10 Euro und 2 Euro je notwendigem Schreiben oder je Überweisung an den Neu- bzw. Pfändungsgläubiger. Dem Arbeitnehmer bleibt der Nachweis offen, dass dem Arbeitgeber überhaupt keine oder geringere Kosten zur Last gefallen sind.

Der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer nach Abs. 1 gilt als jeweils vor der Pfändung oder Abtretung entstanden und fällig geworden.

Wichtig: Die Klausel unter 2. bezieht sich nicht auf die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO!

Diese Erklärung müssen Sie nach gesetzlichen Bestimmungen abgeben, ohne vom Arbeitnehmer Kostenerstattung verlangen zu können. Lediglich die Kosten, die für die Bearbeitung der Lohnpfändung anfallen, dürfen auf den Arbeitnehmer umgelegt werden.

Exkurs: Was können Arbeitnehmer bei einer Lohnpfändung tun?

Als Arbeitnehmer ist man bestrebt, die Pfändungsfreigrenze trotz der Verbindlichkeiten möglichst hoch anzusetzen, um somit den Lebensunterhalt zu ermöglichen. Für die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze ist ein Antrag beim Vollstreckungsgericht einzureichen. Hierfür müssen jedoch besondere Bedürfnisse als Begründung angeführt werden.

Diese wären beispielsweise beispielsweise:

  • hohe Unterhaltspflichten,
  • durch Krankheit entstandene Mehraufwendungen oder
  • höhere Fahrtkosten.

Wichtig: Bei der Angabe einer Pauschale pro gefahrenen Kilometer darf die Summe jedoch nicht die Kosten des öffentlichen Nahverkehrs übersteigen.

Als letzte Alternative kann eine einstweilige Verfügung der Zwangsvollstreckung oder eine Aufhebung der Lohnpfändung beantragt werden. Jedoch ist dieser Ausnahmefall nach § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO (Vollstreckungsschutz) allenfalls dann im Bereich des Möglichen, wenn die Lohnpfändung „unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.“

FAQ zur Lohnpfändung

Die Pfändung von Lohn ist für viele Arbeitgeber eine große Herausforderung und mit vielen Fragen verbunden. Um auch Ihre letzten offenen Fragen zu beantworten, finden Sie nachfolgend ein umfassendes FAQ zur Lohnpfändung.

Nein, als Drittschuldner ist er dazu verpflichtet, die Lohnpfändung durchzuführen. Eine gesetzliche Grundlage, die Lohnpfändung zu verweigern, gibt es nicht. Die Gehaltspfändung kann von der Seite des Arbeitgebers nicht verhindert werden und geht solange, bis die Schuld beglichen ist.
Sobald der Arbeitgeber den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt bekommt, hat er zwei Wochen Zeit, die Drittschuldnererklärung abzugeben.
Wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist reagiert, droht ihm eine Schadensersatzklage des Gläubigers.
Für den Arbeitgeber beginnt die Lohnpfändung mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Vollstreckungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt treten die Wirkungen der Lohnpfändung ein, und eine 14-tägige Frist zur Abgabe der Drittschuldnererklärung beginnt abzulaufen.
Je nach Betriebsstruktur oder Höhe der Gläubigerforderung kann sich eine Lohnpfändung über mehrere Wochen, aber auch leicht über Monate hinziehen. Sie gilt dann als beendet, wenn die Schulden durch das gepfändete Einkommen getilgt werden konnten.
Fehler bei der Berechnung des pfändbaren Gehaltsteils kann sich in verschiedener Hinsicht negativ für den Arbeitgeber auswirken. Ist der errechnete Anteil zu niedrig berechnet, wird sich der Gläubiger um Schadensersatz bemühen. Setzt er ihn zu hoch an, kann er seinem Mitarbeiter gegenüber schadensersatzpflichtig werden.
Gibt es mehrere Gläubiger, die wegen einer Forderung die Lohnpfändung betreiben, muss der Arbeitgeber den Prioritätsgrundsatz berücksichtigen. Nach dem Motto „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ ist der vorrangige Gläubiger als Erster zu bedienen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, riskiert er, erneut an den forderungsberechtigten Gläubiger zahlen zu müssen.  
Ein Drittschuldner ist eine Person oder Institution, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung dazu verpflichtet ist, Forderungen eines Schuldners an einen Gläubiger zu begleichen.