Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Vorgehensweise für unzulässig erklärt. Bei einer Reduzierung der Wochenarbeitstage bleibt der erworbene Urlaubsanspruch vollständig bestehen. EuGH, 22.4.2010, Az: C-486-08. Was das konkret bedeutet, verdeutlicht das folgende Beispiel:
Einem Mitarbeiter stehen bei einer Vollzeitbeschäftigung 30 Tage Urlaub zu. Er verkürzt die Wochenarbeitszeit von 5 auf 3 Tage. Der jährliche Urlaubsanspruch verringert sich damit auf (30/5 x 3) 18 Tage. Hat er aus dem Vorjahr noch 6 Tage Resturlaub, werden die jedoch voll hinzugerechnet.
Praxis-Tipp: Achten Sie also darauf, dass Mitarbeiter vor einer Verringerung ihrer Arbeitstage den Vollzeiturlaub möglichst vollständig nehmen. Sonst steht ihnen der Resturlaub auch noch für die verkürzten Arbeitswochen zur Verfügung. Die Folge kann ein sehr langer Urlaubsanspruch sein.