Bis zu welchem Betrag eine Mini-GmbH Gründungskosten übernehmen darf
Voraussetzung: Der Gesellschaftsvertrag sieht die Kostenübernahme vor. Problemlos ist das bei einer Unternehmergesellschaft – die ja auch mit sehr geringem Stammkapital gegründet werden kann – bis zu einem Betrag von 300 Euro möglich. Dieser Betrag ist auch im gesetzlichen Gründungsprotokoll im Rahmen des vereinfachten Gründungsverfahrens vorgegeben.
Einige Registergerichte sträuben sich jedoch, über 300 Euro hinausgehende Beträge zu akzeptieren. Das Registergericht in Hamburg lehnte beispielsweise eine Kostenübernahme bis 700 Euro bei einem Stammkapital von 1.000 Euro ab. Begründung: Bei einer Unternehmergesellschaft dürfe der Gründungsaufwand nur dann über 300 Euro hinaus von der Gesellschaft übernommen werden, wenn der Aufwand nicht mehr als 10 % des Stammkapitals betrage.
Vorgaben für die Anerkennung von Gründungskosten
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg gibt es keine pauschale Obergrenze. Das Gericht macht stattdessen folgende Vorgaben für die Anerkennung (OLG Hamburg, 18.3.2011, Az:?11 W 19/11):
- Die von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten sind einzeln offenzulegen.
- Zum Gründungsaufwand gehören: Gebühren und Steuern, Entgelte für Berater, und der Gründerlohn.
- Die Kostenpunkte müssen im Einzelfall angemessen sein.