Wann Sie in der Gesellschafterversammlung in eigenen Angelegenheiten mit abstimmen dürfen
Bei Gesellschafterbeschlüssen darf grundsätzlich jeder Gesellschafter mit abstimmen – es sei denn, bei dem Beschluss geht es um ein Rechtsgeschäft der GmbH mit einem Gesellschafter, durch das dieser in Konflikt zwischen seinem persönlichen und dem Interesse der GmbH geraten könnte. Für den Gesellschafter gilt dann ein Stimmrechtsverbot (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Beispielsweise darf ein Gesellschafter nicht über seine eigene Entlastung abstimmen, wenn er auch Geschäftsführer der GmbH ist.
Das Stimmverbot gilt jedoch nicht immer: Selbst wenn die persönlichen Interessen eines Gesellschafters von einem Beschluss betroffen sind, hat er ein Stimmrecht, sofern es um sogenannte körperschaftliche Sozialakte geht. Das sind Regelungen, die die inneren Angelegenheiten der GmbH betreffen. In diesen
Fällen u?berlagern die Mitverwaltungsrechte des Gesellschafters die möglichen Interessenkonflikte (BGH, 31.5.2011, Az: II ZR 109/10).
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Herzlichst, Ihr
Sebastian Jördens
Chefredakteur
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