Kostenfalle durch Löschung einer Limited
Wieder einmal zeigt eine Gerichtsentscheidung, dass die Limited als ausländische Gesellschaftsform in Deutschland mit Vorsicht zu genießen ist. Da nämlich deutsches und englisches Recht zu beachten sind, kommt es immer wieder zu Rechtsunsicherheiten mit einem erheblichen Haftungsrisiko für den Geschäftsführer ("director"). So auch in einem aktuellen Fall, in dem das Finanzgericht Münster den ehemaligen Geschäftsführer einer, inzwischen gar nicht mehr existenten, Limited haftbar machte:
Der Fall: Eine Limited mit Sitz in Deutschland war aufgelöst und aus dem englischen Handelsregister gelöscht worden. Das Finanzamt hatte trotzdem Körperschaftsteuer gegen die ehemalige Limited auf Gewinne aus Veräußerungsgeschäften festgesetzt. Das beauftragte Steuerberaterbüro legte dagegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Da beides zurückgewiesen wurde, klagte das Steuerberaterbüro. Es berief sich dabei auf eine Prozessvollmacht, die der ehemalige Geschäftsführer der Limited noch nach der Auflösung der Gesellschaft erteilt hatte. Der Geschäftsführer war zu dem Zeitpunkt aber gar nicht mehr zuständig und die Vollmacht unwirksam. Unangenehme Folge für den ehemaligen Geschäftsführer: Weil er einen unzulässigen Prozess verursacht hatte, musste er die Gerichtskosten persönlich tragen (FG Münster, 11.5.2011, Az: 9 V 3872/10 K).
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Herzlichst Ihr
Sebastian Jördens
Chefredakteur
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