Mitarbeiterfotos im Internet – ohne Einwilligung droht Schadenersatz
Liebe Leserin, lieber Leser,,
Unternehmensfotos, auf denen auch Mitarbeiter abgelichtet sind, geben Publikationen und Internet-Auftritten eine persönliche Note. Vielleicht haben Sie auch für Ihre GmbH Fotos z.B. von Messepräsentationen oder einem Tag der offenen Tür auf der GmbH-Webseite veröffentlicht.
Bedenken Sie in diesem Fall: Auch Mitarbeiter haben ein Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG). Niemand darf also gegen ihren Willen ein Foto, auf dem sie abgebildet sind, verbreiten. Auch nicht der Arbeitgeber! Setzen Sie sich darüber hinweg, können betroffene Mitarbeiter Schadenersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von Ihrer GmbH verlangen. Die wird im Zweifelsfall ein Gericht festlegen.
Möchten Sie Fotos zu Werbezwecken verwenden, auf denen Mitarbeiter abgebildet sind, holen Sie deshalb in jedem Fall deren Einverständnis ein. Seine Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos kann ein Mitarbeiter zwar schon dadurch geben, dass er der Veröffentlichung nicht widerspricht. Besser ist aber natürlich ein schriftlicher Nachweis mit der persönlichen Unterschrift des abgebildeten Mitarbeiters.
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Herzlichst Ihr
Sebastian Jördens
Chefredakteur