Beides sollten Sie nicht allein aus dem Bauch heraus entscheiden. Zu beiden Punkten gibt es wichtige rechtliche bzw. steuerliche Regelungen, die Sie beachten sollten:
Selbstständige: 1. Die Sache mit dem Weihnachtsgeld
Wenn Ihre Mitarbeiter in diesem Jahr besonders gut gearbeitet und mit Ihnen an einem Strang gezogen haben, dann denken Sie jetzt vielleicht darüber nach, ihnen ein Weihnachtsgeld zu zahlen – um zu zeigen, dass Sie die Anstrengung wertschätzen.
Doch Vorsicht: Vielleicht können oder wollen Sie sich eine solche Zahlung im folgenden Jahr nicht leisten. Aber dann kann es passieren, dass Sie Weihnachtsgeld zahlen müssen, obwohl gar nichts darüber vereinbart ist. Das Stichwort lautet „betriebliche Übung“: Wenn Sie Ihren Mitarbeitern 3 Jahre lang hintereinander Weihnachtsgeld gezahlt haben, entsteht daraus ein Anspruch der Mitarbeiter. Schützen können Sie sich davor nur, wenn Sie mit Ihren Mitarbeitern arbeitsvertraglich einen Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbaren. Damit schließen Sie aus, dass eine mehrjährig hintereinander folgende Sonderzahlung wie das Weihnachtsgeld, zur betrieblichen Übung und damit zur Pflicht wird.
Selbstständige: Hier eine Musterformulierung für Ihre Arbeitsverträge
Soweit der Arbeitgeber zusammen mit der Dezembervergütung ein Weihnachtsgeld gewährt, gilt Folgendes:
- Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, auf die der Arbeitnehmer auch nach wiederholter Zahlung keinerlei Rechtsanspruch hat.
- Soweit das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Kalenderjahr über besteht, wird das Weihnachtsgeld nur zeitanteilig gewährt (für jeden vollen Kalendermonat der Beschäftigung 1/12 des Weihnachtsgeldes). Ebenso wird das Weihnachtsgeld für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer wegen unbezahlten Urlaubs oder Elternzeit fehlt, anteilig gekürzt.
- Jeglicher – auch der anteilige – Anspruch auf das Weihnachtsgeld ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis am 30.11. des jeweiligen Jahres gekündigt ist. Eine Aufhebungsvereinbarung steht einer Kündigung gleich. Der Anspruch auf das Weihnachtsgeld entfällt zudem, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 31.3. des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres hinaus fortbesteht. Der Arbeitgeber ist dann berechtigt, das eventuell zu viel gezahlte Weihnachtsgeld zurückzuverlangen.
- Der Arbeitgeber ist zudem berechtigt, mit einer Rückzahlungsforderung gegen alle etwaigen fälligen bzw. noch fällig werdenden Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unter Beachtung der Pfändungsschutzbestimmungen aufzurechnen.
Selbstständige: 2. Die Sache mit den Weihnachtsgeschenken für Kunden und Geschäftspartner
Die Kiste Wein, der schöne Kalender, der Weihnachtsstollen … Kunden und Geschäftspartnern zu Weihnachten ein solches Geschenk zu schicken, das ist eine nette alte Tradition. Doch für viele, die dieser Sitte noch folgen, endet das schnell mit einer ärgerlichen Überraschung bei der Steuer. Denn: Für jedes Geschenk, dass Sie Geschäftspartnern, Kunden oder auch Mitarbeitern machen müssen Sie 30 % Pauschalsteuer abführen (§ 37b EStG). Ausgenommen davon sind lediglich geringwertige Streuwerbeartikel, wie z.B. Kugelschreiber, Schlüsselanhänger, Taschenkalender mit Werbeaufdruck usw.
Kein Wunder, dass immer mehr Unternehmer dazu übergegangen sind, nur noch Grußkarten zu versenden oder das ursprünglich für Weihnachtsgeschenke an Kunden vorgesehene Budget für Spenden an gemeinnützige Organisationen zu verwenden!