Der 2. Grenzwert ist von geringerer Bedeutung als der 1. Grenzwert. Der Grund: Die Voraussetzung, ob Sie im laufenden Jahr die 50.000- € -Grenze überschreiten werden, müssen Sie nach den Verhältnissen zu Beginn des jeweiligen Jahres schätzen.
Das bedeutet für Sie
Sie verlieren die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nur, wenn zu Beginn des Jahres eindeutig und nachprüfbar vorhersehbar ist, dass Sie den Grenzwert von 50.000 € überschreiten werden.
Dabei gilt
Entscheidend ist nicht der tatsächliche Umsatz des laufenden Jahres, sondern Ihre Umsatzprognose zu Beginn des laufenden Jahres. War Ihre Prognose realistisch, dann ist es kein Problem, wenn Sie die 50.000- € -Grenze überschreiten, z. B. höhere Umsätze wegen einer vorher nicht geplanten Betriebserweiterung erzielen (BFH-Urteil vom 7.3.1995, Az. XI R 51/94).
Halten Sie Ihre Umsatzprognose schriftlich fest
In der Regel müssen Sie Ihre Umsatzprognose dem Finanzamt nicht mitteilen. Dennoch ist es sinnvoll, wenn Sie das Ergebnis Ihrer Umsatzprognose schriftlich festhalten.
Sollte Ihr Umsatz dann später den Grenzwert von 50.000 € übersteigen, können Sie gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass zu Beginn des Jahres nicht mit einem Überschreiten des Grenzwerts zu rechnen war.
Gesamtumsatz bei der Soll- und Ist-Besteuerung
Versteuern Sie Ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung), legen Sie bei der Berechnung des Grenzwerts auch die Umsätze zugrunde, die Sie abgerechnet haben. Versteuern Sie Ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung), dann legen Sie die Beträge zugrunde, die Ihnen zugeflossen sind.
Diese Umsätze beziehen Sie nicht in die Kalkulation ein
Solange Sie Kleinunternehmer sind, richtet sich Ihr Gesamtumsatz nicht danach, wann Sie was in Rechnung stellen, sondern danach, was Sie tatsächlich im jeweiligen Jahr einnehmen. Umsätze aus dem Verkauf oder der Entnahme von Anlagevermögen werden nicht einbezogen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Beispiel: Sie haben im Jahr 2011 einen Gesamtumsatz von 24.500 €. In diesem Umsatz ist der Verkauf eines Firmen-PKW für 7.500 € enthalten. Den Grenzwert ermitteln Sie wie folgt:
Gesamtumsatz 24.500 €
Verkauf des Fahrzeugs – 7.500 €
= maßgebender Gesamtumsatz 17.000 €
Fazit: Sie sind und bleiben Kleinunternehmer.
Die Höhe des Gesamtumsatzes richtet sich nach § 19 Abs. 3 UStG. Danach ermitteln Sie den Gesamtumsatz wie folgt:
Summe aller steuerbaren Umsätze
– steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8i, Nr. 9b, und Nr. 11–28 UStG (steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, z. B. Umsätze als Arzt)
– steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8a–h, Nr. 9a und Nr. 10, wenn es sich um so genannte Hilfsumsätze handelt
= maßgebender Gesamtumsatz i. S. des § 19 UStG
Einschub: Das sind „Hilfsumsätze“
Hilfsumsätze sind Umsätze, die zwar zur unternehmerischen Tätigkeit gehören, jedoch nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bilden. Das ist z. B. der Verkauf bzw. die Entnahme von Anlagevermögen. Bei der nicht gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen gehört der Verkauf eines Objekts nicht zum Gesamtumsatz.
Achtung: Wesentlich ist jedoch, dass die meisten umsatzsteuerfreien Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, nicht zum Gesamtumsatz gehören. So gehören z. B. alle in § 4 Nr. 14 UStG aufgeführten steuerfreien heilberuflichen Umsätze nicht zum Gesamtumsatz.
Das gilt bei Differenzbesteuerung oder Wechsel der Steuerschuld
Wenn Sie bei Umsätzen von Gebrauchtgegenständen die Differenzbesteuerung anwenden, gehört nicht die gesamte Einnahme zu den steuerbaren Umsätzen, sondern gemäß § 25a Abs. 3 UStG nur die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis. Das gilt auch für die Margenbesteuerung bei Reiseleistungen gemäß § 25 UStG.
Beispiel: Sie handeln mit gebrauchten Gegenständen, bei denen Sie die Differenzbesteuerung anwenden können. Im Jahr 2011 sieht Ihr Umsatz wie folgt aus:
Einnahmen aus dem Verkauf gebrauchter Wirtschaftsgüter 26.500 €
abzüglich Wareneinkauf 11.200 €
Differenz = Gesamtumsatz 15.300 €
Der Gesamtumsatz überschreitet nicht den Grenzwert von 17.500 € , sodass Sie die Kleinunternehmer-Regelung anwenden können und keine Umsatzsteuer aus der Differenz zahlen müssen.
Beim Wechsel der Steuerschuld gemäß § 13b EStG ist der Umsatz nicht dem Leistungsempfänger zuzurechnen, sondern allein dem Unternehmer, der die Leistung ausführt.