Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein Mitarbeiter das betriebliche Telefon nutzen kann. Sie können Ihren Mitarbeitern beispielsweise gestatten, ein Geschäftshandy zu nutzen.
Kosten absetzen, wenn der Mitarbeiter ein Handy nutzen darf
In dem Fall, dass Sie Ihrem Arbeitnehmer ein Handy überlassen, mit dem er auch Privatgespräche unentgeltlich führen darf, wenden Sie ihm einen geldwerten Vorteil zu. Für das Thema Kosten absetzen ist interessant, dass dieser geldwerte Vorteil gemäß Paragraph 3 Nr. 45 EStG steuerfrei ist. Den Umfang der privaten Gespräche muss niemand aufzuzeichnen. Außerdem muss der geldwerten Vorteil nicht versteuert werden. Das gilt auch dann, wenn die Privatnutzung überwiegt. Treffen Sie mit Ihrem Mitarbeiter eine schriftliche Vereinbarung, dass private Gespräche erlaubt sind. So können Sie Ihre Handhabe dem <link glossar begriff _blank>Finanzamt glaubhaft beweisen und Kosten absetzen.
Dieser Vorteil gilt übrigens auch für Ihren Arbeitnehmer-Ehegatten. Auch er darf das betrieblich überlassene Handy für private Gespräche nutzen, selbst dann, wenn er nur als Teilzeitkraft arbeitet.
Kosten absetzen, wenn der Mitarbeiter den betrieblichen Anschluss für private Gespräche nutzt
Sie bestimmen, ob der Arbeitnehmer privat vom betrieblichen Telefonanschluss telefonieren darf oder nicht. Erlauben Sie dies Ihren Mitarbeitern, ist dieser geldwerte Vorteil nach Paragraph 3 Nr. 45 EStG lohnsteuerfrei.
Es liegt in Ihrer Hand, wie hoch der geldwerte Vorteil ausfällt, dem Sie Ihrem Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden wollen.
Wenn es um das Thema Kosten absetzen geht, ist es für Sie vielleicht außerdem interessant, wie Sie Kosten absetzen für betriebliche Gespräche, die ein Mitarbeiter von seinem privaten Anschluss aus führt. <link aktuelles tipp>Mehr darüber, lesen Sie im nächsten Tipp.
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