Führen Sie einen Zweckbetrieb?
Grundsätzlich müssen Sie alle Einnahmen, die nicht dem ideellen Bereich Ihres Vereins zuzurechnen sind, wie z. B. Eintrittsgelder, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zurechnen. Erfahrungsgemäß liegen die Tätigkeiten, für die Ihr Verein eine Gegenleistung erhält, aber sehr eng mit Ihrem Vereinszweck zusammen und dienen in besonderem Maße dazu, unmittelbar den Vereinszweck zu fördern.
So kann ein echter Wirtschaftsbetrieb nicht mehr angenommen werden. In diesem Fall ist ein so genannter Zweckbetrieb gegeben. Eine wirtschaftliche Betätigung von Ihrem Verein ist dann steuerbegünstigter Zweckbetrieb gemäß § 65 Abgabenordnung (AO), wenn sie der unmittelbaren Verwirklichung Ihres gemeinnützigen Satzungszweckes dienen.
TIPP: Lassen Sie bei allen Einnahmen durch eine sachkompetente Person untersuchen, wie eng der Zusammenhang zum Vereinszweck ist.
Beachten Sie hierbei, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb zu nicht steuerbegünstigten Betrieben ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in einen Wettbewerb treten darf, als es für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke von Ihrem Verein erforderlich und unvermeidbar ist. Ferner muss der Zweckbetrieb für die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke unentbehrlich sein, das heißt, Verein und Zweckbetrieb zusammen müssen eine Einheit bilden.
Sie müssen beachten, dass der Verkauf von Speisen und Getränken so wie die Vermarktung von Werbung (z.B. Banden- oder Trikotwerbung) generell nicht zu dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb gezählt werden. Diese Tätigkeiten, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem Zweckbetrieb ausgeführt werden, zählen generell zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Einige Beispiele für einen Zweckbetrieb sind nach § 68 AO:
- Eintrittsgelder aus kulturellen/ sportlichen Veranstaltungen,
- Museen, Ausstellungen, Theater,
- Krankenhäuser (mit Einschränkungen),
- Alten- und Pflegeheime,
- Kindergärten, Jugendherbergen,
- Werkstätten für Behinderte,
- Volkshochschulen, Bildungsveranstaltungen.
TIPP: Denken Sie daran, dass Einnahmen, die durch einen Zweckbetrieb erzielt werden, unabhängig von ihrer Höhe nicht der Körperschaft und Gewerbesteuer unterliegen.
Beachten Sie die Besteuerungsfreigrenze
Nach § 64, Abs. 3 AO sind Einnahmen Ihres Vereins aus rein wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (die also nicht als Zweckbetrieb anerkannt sind!) von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit, wenn sie 30.678 € im Jahr nicht übersteigen. Die Berechnung erfolgt dabei inklusive der Umsatzsteuer (brutto), auf Basis der Umsatzerlöse (und nicht der Gewinne!) aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe von Ihrem Verein und für das laufende Geschäftsjahr. Wird die Freigrenze überschritten, müssen Sie Ihren Gewinn versteuern.