Frage: Kürzlich haben Sie unter der Überschrift „Ist ein Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage möglich?" empfohlen, statt dem Mitarbeiter zu kündigen, mit ihm einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Dieser sollte aber so formuliert sein, dass Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld nicht gefährdet werden. Mich würde interessieren, wie diese Formulierung aussehen muss. Bisher war mir bekannt, dass bei Aufhebungsvertrag generell eine Sperre des Arbeitslosengeldes durch die Agentur für Arbeit erfolgt, da der Arbeitnehmer durch die Zustimmung zu dem Vertrag den Verlust seines Arbeitsplatzes in Kauf nimmt. Da wir uns auch von einem Arbeitnehmer trennen möchten, wäre der Aufhebungsvertrag (ohne Sperre des Arbeitslosengeldes) ja eine gute Alternative zur Vermeidung einer Kündigungsschutzklage.
Kündigung: So geht es ohne Ärger mit der Agentur für Arbeit
Antwort: Nach einer neueren Weisung der Arbeitsverwaltung wird nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages keine Sperrzeit mehr verhängt, wenn
- Sie Ihrem Arbeitnehmer andernfalls eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt haben und Sie diese Kündigung auf betriebliche Gründe gestützt hätten,
- der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis nicht eher beendet, als es durch eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich gewesen wäre und
- eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr bezahlt wird.
Kündigung: Wie Ihr Aufhebungsvertrag aussehen sollte
Ihr Aufhebungsvertrag könnte dann folgendermaßen aussehen:
Aufhebungsvertrag zwischen Firma Walter Mustermann (Arbeitgeber) und Frau Doris Kaiser (Arbeitnehmerin)
I. Die Arbeitsvertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31. Juli 2009 beendet wird.
II. Die Arbeitnehmerin wird unter Anrechnung des ihr noch zustehenden Erholungsurlaubs unter Fortzahlung der Vergütung ab dem 4. Juli 2009 freigestellt.
III. Die Arbeitgeberin zahlt eine Abfindung von 4.500 Euro, was 0,25 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr entspricht.
IV. Damit sind sämtliche gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten.
V. Die Arbeitsnehmerin wird darauf hingewiesen, dass sie sich binnen drei Tagen nach Abschluss dieses Vertrages bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden hat.
Datum / Unterschriften
Kündigung: Aufhebungsvertrag bietet maximale Rechtssicherheit
Noch ein Hinweis zum Aufhebungsvertrag: Mehr Rechtssicherheit als durch einen Aufhebungsvertrag können Sie als Arbeitgeber bei der Trennung von einem Mitarbeiter nicht erreichen. Grundsätzlich ist ein Aufhebungsvertrag nämlich nur durch eine nachträgliche Anfechtung wieder aus der Welt zu schaffen. Hierzu braucht Ihr Mitarbeiter aber einen Anfechtungsgrund, an den die Gerichte hohe Anforderungen stellen.
Letztendlich heißt das: Achten Sie als Arbeitgeber darauf, dass Sie Ihren Mitarbeiter nicht zur Unterschrift drängen oder ihm drohen, falls er den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt. Zeitdruck und Drohung können nämlich zur Anfechtung des Aufhebungsvertrags berechtigen. Haben Sie als Arbeitgeber auf solche Mittel verzichtet, ist der Aufhebungsvertrag so gut wie hieb- und stichfest.