Verkürzung der Wartezeit ist möglich
Viele Arbeitgeber wissen beispielsweise nicht, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht. Wenn Sie möchten, können Sie die Wartezeit verkürzen, aber das müssen Sie nicht. Umgekehrt können Sie die Wartezeit nicht verlängern. Die 4 Wochen bilden also die längstmögliche Wartezeit.
Und so könnte eine Formulierung für eine abgekürzte Wartezeit aussehen:
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt – abweichend von § 3 EFZG – bereits nach 2-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (alternativ: … schon mit dem 1. Tag der Beschäftigung).
Anzeige der Arbeitsfähigkeit sicherstellen
Ein betroffener Arbeitnehmer muss Ihnen seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen. Außerdem muss er Ihnen die Arbeitsunfähigkeit durch eine AU-Bescheinigung nachweisen, wenn sie länger als 3 Kalendertage dauert. Oft kommt es hier in der Praxis zu „Buchungsfehlern“, weil die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit nicht angezeigt wird. Der Arbeitnehmer arbeitet dann wieder, läuft in der Buchhaltung aber immer noch als krank weiter.
Um das zu vermeiden können Sie folgende Klausel in Ihre Arbeitsverträge aufnehmen:
Der Arbeitnehmer wird die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich seinem Vorgesetzten bzw. der Personalabteilung mitteilen. Die Mitteilung soll nach Möglichkeit schon am letzten Arbeitstag vor der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Kann der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten bzw. die Personalabteilung nicht erreichen, kann er eine Nachricht auf Band unter der Nummer … aufsprechen bzw. eine E-Mail an … senden. Die Mitteilung gilt damit als erfolgt.
Verlängerung des Bezugszeitraums
Laut Gesetz hat Ihr Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von maximal 6 Wochen. Sie können diesen Zeitraum nicht verkürzen, wohl aber verlängern. Damit Sie hier aber nicht zu viel zahlen, machen Sie diese längere Entgeltfortzahlungsleistung davon abhängig, dass Ihr Mitarbeiter keine anderen Leistungen beanspruchen kann:
Bei einer Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung von 8 Wochen. Dieser über die gesetzliche Bezugsdauer von 6 Wochen hinausgehende Anspruch besteht aber nur, soweit der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Krankengeld gegen seine gesetzliche oder private Krankenversicherung hat.
Zeigen Sie die Zähne!
Lassen Sie sich bei der Entgeltfortzahlung nicht hinters Licht führen. Gerade hier schummeln
Arbeitnehmer gerne – vor allem, weil es auch so leicht möglich ist. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter deshalb von vornherein in aller Klarheit in ihre Schranken:
Verstößt ein Arbeitnehmer gegen seine Anzeige- und/oder Nachweispflichten nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und/oder gegen die §§ … dieses Arbeitsvertrags zur Entgeltfortzahlung, muss er mit einer Abmahnung, unter Umständen auch mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen.