Als der Arbeitnehmer dann tatsächlich in Zahlungsschwierigkeiten geriet, trat die Bank an den Arbeitgeber heran und nahm die Sicherheit in Anspruch. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine verhaltensbedingte Kündigung aus . Er war der Meinung, der Arbeitnehmer hätte ihn über die Lohnabtretung informieren müssen – zumal er auch vom Arbeitgeber ein Darlehen erhalten hatte.
Arbeitnehmer muss nichts Privates verraten
Die Richter am Arbeitsgericht Frankfurt sahen das in ihrem Anfang April 2008 veröffentlichten Urteil anders. Ihrer Auffassung nach muss ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht über seine privaten Zahlungsverpflichtungen und mögliche Lohnabtretungen aufklären (Az.: 7 Ca 4387/07), denn private Gelddinge zählen zu seinen persönlichen Angelegenheiten. Das gilt auch dann, wenn sich die Zahlungsverpflichtungen möglicherweise auf eine Gehaltspfändung erstrecken könnten. Stimmen Sie als Betriebsrat in so einem Fall deshalb einer Kündigung keinesfalls zu!