Damit können Betriebe, die 2010 Kurzarbeit einführen, die Regelung einer maximalen 18-monatigen Bezugsfrist von Kurzarbeitergeld weiter nutzen. Und das Ganze mit dem Segen der Kanzlerin, den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Doch was heißt das eigentlich für Ihr Unternehmen – was genau bedeutet Kurzarbeit und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein...?
Kurzarbeit als Rettungspuffer für den Arbeitsmarkt
So einig waren sich Regierung, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und Arbeitsmarktinstitute schon lange nicht mehr: Die Kurzarbeit hat sich als Rettungspuffer für den Arbeitsmarkt in Krisenzeiten bewährt. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit haben derzeit 60.000 Betriebe Kurzarbeit angemeldet. 1,1 Millionen Menschen sind betroffen. Bis zu 400.000 Jobs seien durch die Regelung gerettet worden, schätzt das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). „Kurzarbeit hat sich als sehr segensreich erwiesen“, sagt IAB-Direktor Joachim Möller.
Was bedeutet Kurzarbeit
Durch das Instrument Kurzarbeit versuchen Unternehmen, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Kündigungen zu vermeiden. Wenn Aufträge fehlen und die Produktion gedrosselt wird, arbeiten die Beschäftigten nur noch einen Teil der üblichen Zeit oder vorübergehend gar nicht. Die Firma zahlt nur den Lohn für die geleistete Arbeit und spart sofort Personalkosten. Der Arbeitnehmer bekommt aber einen Großteil des gewohnten Einkommens, weil die Arbeitsagentur einen Teil der Lohneinbußen ausgleicht.
Welche Vorraussetzungen müssen für Kurzarbeit erfüllt sein?
Die Einführung von Kurzarbeit muss sich auf eine Rechtsgrundlage, z. B. einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, stützen. Kurzarbeitergeld wird nur dann gezahlt, wenn im Anspruchszeitraum mindestens 1/3 der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen sind. Arbeitsausfälle, die unterhalb dieser Grenze liegen, können nicht durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden.
Maßgeblich für die Auszahlung des Kurzarbeitergelds ist die Gesamtzahl der in Ihrem Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer. Dazu zählen nämlich auch Arbeitnehmer, die nicht der Beitragspflicht der BA unterliegen. Kranke, beurlaubte oder innerhalb des Bewilligungszeitraums ausgeschiedene Mitarbeiter müssen Sie mitzählen.
Hinweis: Die Einführung von Kurzarbeit unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats. Schranken für das Mitbestimmungsrecht können sich aus tariflichen Vorgaben ergeben (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).