Lohnabrechnung: Wie Sie die Ausbildung bei Kurzarbeit fortsetzen
Sollte in Ihrem Unternehmen Kurzarbeit vereinbart worden sein, gilt diese in den meisten Fällen nämlich nicht für Auszubildende. Sie müssen als Ausbildungsverantwortlicher vielmehr alle Spielräume nutzen, um die Ausbildung ordnungsgemäß fortzuführen. Folgende Maßnahmen sind denkbar:
- Stellen Sie den Ausbildungsplan so um, dass Sie den Azubi möglichst nicht in von Kurzarbeit betroffene Abteilungen schicken.
- Weisen Sie Ihre Fachausbilder darauf hin, dass in Abteilungen, die nicht von der Kurzarbeit betroffen sind, vorübergehend mehr Auszubildende zu betreuen sind.
- überhaupt im Betrieb ist. Ansonsten können Zweifel aufkommen, dass Ihr Betrieb zur Ausbildung tatsächlich weiter berechtigt ist. Findet Ausbildung definitiv nicht statt, kann es im Extremfall dazu kommen, dass einzelne Auszubildende zu Recht Schadensersatzansprüche stellen. Das gilt gerade auch dann, wenn ein Azubi während oder direkt nach einer Kurzarbeitsphase die Abschlussprüfung nicht besteht.
- Wirken Sie daher darauf hin, dass Fachausbilder möglichst nicht in Kurzarbeit geschickt werden. Sensibilisieren Sie Ihre Personalabteilung bzw. Geschäftsführung für die möglichen Folgen einer „nicht stattgefundenen“ Ausbildung.
- Nutzen Sie Phasen der Kurzarbeit dazu, alternative Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen, beispielsweise betriebsinternen Unterricht oder besondere Fördermaßnahmen für schwächere Azubis.
Lohnabrechnung: Pflicht zur Ausbildung auch bei Kurzarbeit
Die Pflicht zur Ausbildung für Sie als Ausbildenden ergibt sich aus § 14 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Danach haben Sie Ihren Teil dazu beizutragen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Von dieser Verpflichtung können Sie aufgrund von Kurzarbeit nicht ohne weiteres Abstand nehmen.
Lohnabrechnung: Volle Ausbildungsvergütung auch bei Kurzarbeit
Ganz wichtig: Zahlen Sie die Ausbildungsvergütung in vollem Umfang weiter. Der Grund: Es handelt sich dabei nicht um Arbeitslohn, sondern um eine finanzielle Hilfe für den Azubi zur Durchführung der Ausbildung. Nur im Notfall und wenn alle alternativen Maßnahmen ausgeschöpft sind, können Sie Ihre Auszubildenden ebenfalls nach Hause schicken. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag spricht hier beispielsweise von „ganz wenigen“ Ausnahmefällen. Auch dann müssten Sie allerdings die Vergütung weiter zahlen. Weisen Sie den Auszubildenden allerdings darauf hin, dass er sich für eine Fortsetzung der Ausbildung bereithalten und die Berufsschule besuchen muss.