Dies hat das BAG in einem aktuellen Urteil entschieden.
Lohnabrechnung: Arbeitnehmer verlangte Lohnfortzahlung im Winter
Der Fall: Die Arbeitgeberin betreibt einen Zementund Baustoffhandel. Der Mitarbeiter war bei ihr als Lkw-Fahrer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag sollte für die Zeit von März bis November eines jeden Jahres ein Festlohn von 1.300 € monatlich gezahlt werden. Für die übrigen Monate war nur die Auszahlung von zuvor „aufgesparter“ Vergütung vorgesehen. Der Mitarbeiter lieferte den von ihm gefahrenen Firmen-Lkw Ende November bei der Arbeitgeberin ab. Das Fahrzeug wurde abgemeldet und der Arbeitnehmer mit dem Hinweis nach Hause geschickt, die Arbeit werde bei Bedarf, spätestens am 01. März, wieder abgerufen. Die Arbeitgeberin berief sich für dieses Vorgehen darauf, dass der Betrieb im Winter witterungsbedingt regelmäßig zum Stillstand komme. Der Arbeitnehmer verlangte von der Arbeitgeberin auch für die Zeit von Dezember bis Februar die Zahlung einer monatlichen Vergütung von 1.300 €. Nachdem die Arbeitgeberin dies ablehnte, erhob der Arbeitnehmer Klage.
Lohnabrechnung: Vorraussetzungen für Abrufarbeit lagen nicht vor
Das Urteil: Das BAG gab dem Mitarbeiter Recht. Er hat Anspruch auf Zahlung der Vergütung von monatlich 1.300 € auch für die Zeit von Dezember bis Februar. Das Arbeitsverhältnis war weder zum 30. November befristet noch hatten die Parteien ein Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten vereinbart. Die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung von Abrufarbeit lagen ebenfalls nicht vor. Das BAG stellte fest, dass die Arbeitgeberin nach § 615 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Risiko des witterungsbedingten Arbeitsausfalls (Betriebsrisiko) trug. Diese gesetzliche Regelung ist im Arbeitsvertrag nicht wirksam abbedungen worden. Ist das der Fall, kann der Mitarbeiter die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt.
Lohnabrechnung: Besser befristete Arbeitsverhältnisse abschließen
Zur Nachleistung der Arbeit ist der Mitarbeiter nicht verpflichtet. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig tatsächlich verdient hat oder hätte verdienen können oder was er wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten eingespart hat. Diese gesetzliche Regelung ist auch nicht wirksam im Arbeitsvertrag abbedungen worden. BAG, Urteil vom 09.07.2008, Aktenzeichen: 5 AZR 810/07
Tipp: Es empfiehlt sich in solchen Fällen, befristete Arbeitsverhältnisse zu schließen oder von vornherein für die Wintermonate andere Tätigkeiten anzubieten. Eine weitere Alternative wäre, dass Sie Abrufarbeit schriftlich vereinbaren.