Lohnabrechnung: Wann Überstunden verfallen
Antwort: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren – sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist – 3 Jahre nach Abschluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 195 BGB). Das gilt auch für den Anspruch auf Ausgleich bzw. Vergütung von Überstunden. Eine kürzere Frist gilt dann, wenn Sie im Arbeitsvertrag eine Ausschlussklausel vereinbart haben. Falls im Arbeitsvertrag so eine Verfallfrist festgelegt ist, müsste diese allerdings mindestens 3 Monate betragen. Kürzere Fristen sind unwirksam, so dass die gesetzlichen 3 Jahre gelten.
Tipp: Schaffen Sie von vornherein klare Verhältnisse – etwa indem Sie im Arbeitsvertrag festlegen, dass eine bestimmte Zahl von Überstunden (nach herrschender Auffassung 10% der regulären Arbeitszeit) mit dem Monatsgehalt abgegolten ist.