Frage: Unser Unternehmen beschäftigt derzeit noch 10 versicherungspflichtige Mitarbeiter. Ein Beschäftigter wird aber zum 1.9.2009 ausscheiden und vermutlich wird sein Arbeitsplatz nicht wieder besetzt. Muss ich den Lohnsteuer-Jahresausgleich am Ende des Jahres durchführen?
Lohnsteuer: Wann ein Jahresaugleich notwendig ist
Antwort: In welchen Fällen Sie den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen müssen, ergibt sich aus § 42b Einkommensteuergesetz. Danach sind Sie verpflichtet, den Ausgleich durchzuführen, wenn Ihr Unternehmen am 31.12. des jeweiligen Jahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl zählen
- alle Arbeitnehmer mit Steuerkarte und
- Teilzeitkräfte, auch geringfügig Beschäftigte, wenn Sie diese nach Lohnsteuerkarte abrechnen.
Lohnsteuer: Erstattung durch den Jahresausgleich
Entscheidend ist dabei aber allein der Stichtag 31.12.2009. Da zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich nur noch 9 Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen arbeiten werden, müssen Sie den Jahresausgleich nicht durchführen. Stellt Ihr Betrieb dagegen wieder einen Beschäftigten ein, steigt die Zahl der Mitarbeiter also erneut auf 10, besteht Ihre Verpflichtung zum Lohnsteuer-Jahresausgleich. Auch wenn Sie den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen müssen, können Sie dies tun. Das ist in der Regel durchaus im Interesse der Mitarbeiter Ihres Unternehmens, denn unter Umständen wird ihnen dadurch zu viel gezahlte Lohnsteuer bereits mit der Dezemberabrechnung zurückerstattet.