Grundsätzlich ist dabei das reduzierte Gleitzonenentgelt der Ausgangswert für die Berechnung der Umlage.
Hat der Mitarbeiter aber auf die Reduzierung der Bemessungsgrundlage zur Rentenversicherung verzichtet, muss der Umlagebeitrag aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet werden.
Das bedeutet für Sie:
Verzichtet ein Midi-Jobber in Ihrem Unternehmen auf die Rentenversicherungsbeitragsberechnung nach dem reduzierten Arbeitsentgelt, müssen Sie entsprechend höhere Umlagen zahlen.
Achtung:
Die Mini-Job-Zentrale ist für die Lohnfortzahlungsversicherung Ihrer Mini-Jobber zuständig. Für Ihre Midi-Jobber wird die Versicherung dagegen von der jeweiligen Krankenkasse durchgeführt, bei der der Mitarbeiter versichert ist bzw. versichert wäre, wenn er nicht eine Ersatzkrankenkasse gewählt hätte.