Zum einen, weil die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber sinken. Zum anderen, weil die Arbeitnehmer dann etwas mehr auf dem Konto und damit auch etwas mehr zum Ausgeben haben. Zumindest die gesetzlich Versicherten. Denn: Die Beiträge Ihrer privat krankenversicherten Mitarbeiter sinken durch diese Änderung nicht.
Sozialversicherung: Wann auch der Beitragszuschuss sinkt
Aber: Achten Sie bei der Entgeltabrechnung auf diese Änderung: Möglicherweise sinkt der Beitragszuschuss, den Sie privat krankenversicherten Mitarbeitern zahlen müssen. Der Beitragszuschuss entspricht dem Arbeitgeberbeitrag, den Sie bei gesetzlicher Krankenversicherung zahlen müssten, maximal der Hälfte des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags (§ 257 SGB V). Für Mitarbeiter mit Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (2009: 3.675 €/Monat) sinkt daher Ihr maximaler Beitragszuschuss um 11,03 € auf 257,25 €/Monat (= 7 % von 3.675 €). Eine Überprüfung ist aber auch bei Mitarbeitern mit teurer Krankenversicherung und Arbeitsentgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze angezeigt.
Sozialversicherung: Wie Sie den Beitragszuschuss neu berechnen
Beispiel: Arbeitsentgelt 3.200 €/Monat, Versicherungsprämie 500 €/Monat. Ihr Beitragszuschuss beträgt ab 1.7.2009 maximal 7 % von 3.200 € = 224 €/Monat (vorher: 7,3 % von 3.200 € = 233,60 €). Die Belastung für Ihren Mitarbeiter steigt entsprechend.